Verordnung über gleichwertige Sicherheitsnachweise zum C5-Standard für Cloud-Computing-Dienste im Gesundheitswesen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Nachweise für Cloud-Computing-Dienste im Gesundheitswesen als gleichwertig zum C5-Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannt werden. Sie ermöglicht es, alternative Sicherheitsnachweise unter bestimmten Bedingungen zu nutzen, um die Anforderungen des Sozialgesetzbuches zu erfüllen.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Testierungen oder Zertifizierungen nach bestimmten alternativen Standards als gleichwertig zum C5-Kriterienkatalog.
- Zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit alternative Standards als gleichwertig gelten.
- Die Erstellung und den Inhalt eines Maßnahmenplans für Cloud-Computing-Dienste.
- Die Vorlagepflicht des Maßnahmenplans und der Zertifikate gegenüber Leistungserbringern, Krankenkassen und Aufsichtsbehörden.
Wen es betrifft
- Anbieter von Cloud-Computing-Diensten im Gesundheitswesen.
- Leistungserbringer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sowie Kranken- und Pflegekassen, die Cloud-Computing-Dienste beauftragen.
Eckpunkte
- Alternative Standards wie ISO/IEC 27001, ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz oder Cloud Controls Matrix Version 4.0 können als gleichwertig zum C5-Standard anerkannt werden.
- Zusätzlich muss ein Maßnahmenplan vorliegen, der materielle Lücken zum C5-Kriterienkatalog dokumentiert und deren Behebung plant.
- Die Behebung der Lücken muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erstellung des Maßnahmenplans erfolgen.
- Ein C5-Typ1-Testat muss innerhalb von 18 Monaten und ein C5-Typ2-Testat innerhalb von 24 Monaten nach Erstellung des Maßnahmenplans angestrebt werden.
Gesetzestext
C5GleichwVC5GleichwV2025-03-19BGBl. I2025, Nr. 91C5-GleichwertigkeitsverordnungVerordnung über gleichwertige Sicherheitsnachweise zum C5-Standard für Cloud-Computing-Dienste im Gesundheitswesen (+++ Textnachweis ab: 1.7.2024 +++) C5GleichwVEingangsformelAuf Grund des § 393 Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: C5GleichwV§ 1Nachweise für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zum C5-Kriterienkatalog