Rentenanpassungsgesetz 1991
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1991 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes ab dem 1. Juli 1991.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1991 angepasst.
- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhöhen sich um 4,7 vom Hundert.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1991 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 33.149 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.
- Das Pflegegeld beträgt ab dem 1. Juli 1991 zwischen 473 Deutsche Mark und 1.893 Deutsche Mark monatlich.
- Dieses Gesetz gilt nicht im Beitrittsgebiet.
Gesetzestext
gesetz 1991 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 6.5.1991 I 1065 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. 9 Satz 1 dieses G am 1.7.1991 in Kraft getreten. Das
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1991 +++)
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1990 auf das Jahr 1991 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 6Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.
§ 7Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen 473 Deutsche Mark und 1.893 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 8Einschränkung des Geltungsbereichs
Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.