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Rentenanpassungsgesetz 1991

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1991 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RAG 1991RAG 19911991-05-06BGBl I1991, 1065Rentenanpassungsgesetz 1991 (+++ Textnachweis ab: 1.7.1991 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 6.5.1991 I 1065 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. 9 Satz 1 dieses G am 1.7.1991 in Kraft getreten. Das G gilt gem. § 8 nicht im Beitrittsgebiet. RAG 1991010Erster AbschnittRentenversicherung RAG 1991§ 1GrundsatzAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1990 auf das Jahr 1991 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. RAG 1991§ 2Formelrenten(1) Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. RAG 1991§ 3Sonstige RentenRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird. RAG 1991§ 4Allgemeines(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig. RAG 1991§ 5Allgemeine BemessungsgrundlageDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark. RAG 1991020Zweiter AbschnittUnfallversicherung RAG 1991§ 6AnpassungsfaktorDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504. RAG 1991§ 7PflegegeldDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen 473 Deutsche Mark und 1.893 Deutsche Mark monatlich. RAG 1991030Dritter AbschnittSchlußvorschriften RAG 1991§ 8Einschränkung des GeltungsbereichsDieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.