Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen ehemalige Bergarbeiter und deren Witwen ihren Anspruch auf eine Bergarbeiterwohnung behalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz im Kohlenbergbau verloren haben. Sie legt fest, wann ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau als zumutbar gilt.
Was es regelt
- Die Bedingungen für den Erhalt der Wohnungsberechtigung für Bergarbeiterwohnungen nach Verlust des Arbeitsplatzes.
- Was als "zumutbare Bedingungen" für eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau gilt.
- Die Kriterien für vergleichbare Arbeitsbedingungen und die Berechnung des Arbeitsweges.
- Die Geltung dieser Verordnung in Berlin und ihr Nicht-Geltungsbereich im Saarland.
Wen es betrifft
- Ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus, die wegen Stilllegung oder Teilstilllegung des Bergwerks entlassen wurden.
- Die Witwen dieser ehemaligen Arbeitnehmer.
Eckpunkte
- Die Wohnungsberechtigung bleibt erhalten, wenn kein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot im Kohlenbergbau gemacht wurde.
- Zumutbare Bedingungen liegen vor, wenn eine Beschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen angeboten wird.
- Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg darf bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung eine Stunde nicht übersteigen, es sei denn, der übersteigende Zeitaufwand wird angemessen abgegolten.
- Diese Verordnung ist am 28. August 1965 in Kraft getreten und gilt nicht im Saarland.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau Überschrift: Diese V gilt nicht im Saarland
(+++ Textnachweis ab: 28. 8.1965 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) verordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Zumutbare Bedingungen für eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zur Erhaltung der Wohnungsberechtigung
§ 2Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom
- August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) auch im Land Berlin.
§ 3Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. August 1965 an in Kraft.