Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops, um junge Menschen zu schützen. Die Einnahmen aus dieser Steuer werden für Maßnahmen zur Suchtprävention verwendet.
Was es regelt
- Die Erhebung einer Sondersteuer auf Alkopops im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Definition von Alkopops, die dieser Steuer unterliegen.
- Den Steuertarif basierend auf der Alkoholmenge in den Alkopops.
- Die Verwendung der Steuereinnahmen für Suchtprävention.
Wen es betrifft
- Hersteller, Bearbeiter, Verarbeiter und Lagerhalter von Alkopops.
- Personen, die Alkopops in Verkehr bringen oder befördern.
Eckpunkte
- Alkopops sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber weniger als 10 Prozent vol.
- Sie müssen trinkfertig gemischt und in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sein.
- Die Steuer beträgt 5 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol.
- Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer wird zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwendet.
Gesetzestext
Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger MenschenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2004 +++)
§ 1Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2Steuertarif
Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.
§ 3Besteuerung, Steuerverfahren
§ 4Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung
Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 5
(weggefallen)