Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und Genehmigungen für Anlagen, die brennbare Flüssigkeiten an Land lagern, abfüllen oder befördern, um Gefahren abzuwenden.
Was es regelt
- Zusätzliche Anforderungen für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.
- Ausnahmen von bestimmten Anforderungen für solche Anlagen.
- Die Erlaubnispflicht für Montage, Installation und Betrieb dieser Anlagen.
- Die Aufsicht über Anlagen des Bundes.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Bundeswehr und die Bundespolizei.
Eckpunkte
- Anlagen müssen zusätzlichen Anforderungen genügen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren stellen kann (§ 5).
- Ausnahmen von bestimmten Anforderungen können zugelassen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (§ 6).
- Die Montage, Installation und der Betrieb einer Anlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 9 Abs. 3).
- Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für Anlagen der Bundeswehr (§ 9 Abs. 5 Nr. 3).
📄 Gesetzestext
BFV 1980VbF1980-02-27BGBl I1980, 173, 229Verordnung über brennbare FlüssigkeitenVerordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu LandeAufhV mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.NeufNeugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,Standzuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)Die V wurde als Artikel 6 V v. 27.2.1980 I 173 auf Grund der §§ 24 u. 24d Satz 3 der Gewerbeordnung idF d. Bek. v. 1.1.1978 I 197 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 V v. 27.2.1980 I 173 am 1.7.1980 in Kraft getreten.
BFV 1980VbFInhaltsverzeichnis(weggefallen)§§ 1 bis 4Weitergehende Anforderungen§ 5Ausnahmen§ 6Anlagen des Bundes§ 7(weggefallen)§ 8Erlaubnis§ 9(weggefallen)§§ 10 bis 23Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24(weggefallen)§§ 25 bis 29(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30Anhang I und II (weggefallen)
BFV 1980VbF(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen)
BFV 1980VbF§ 5Weitergehende AnforderungenAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
BFV 1980VbF§ 6AusnahmenDie zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
BFV 1980VbF§ 7Anlagen des Bundes(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu....
(2) (weggefallen)
BFV 1980VbF§ 8(weggefallen)
BFV 1980VbF§ 9Erlaubnis(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen 1.(weggefallen) 2.(weggefallen) 3.der Bundeswehr. ...
BFV 1980VbF(XXXX) §§ 10 und 11(weggefallen)
BFV 1980VbF§ 12(weggefallen)
BFV 1980VbF(XXXX) §§ 13 bis 23(weggefallen)
BFV 1980VbF§ 24Aufsicht über Anlagen des BundesAufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde....
BFV 1980VbF(XXXX) §§ 25 bis 28(weggefallen)
BFV 1980VbF§ 29(weggefallen)
BFV 1980VbF§ 30(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
BFV 1980VbF(XXXX) Anhang I und II(weggefallen)
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