Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und Genehmigungen für Anlagen, die brennbare Flüssigkeiten an Land lagern, abfüllen oder befördern, um Gefahren abzuwenden.
Was es regelt
- Zusätzliche Anforderungen für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.
- Ausnahmen von bestimmten Anforderungen für solche Anlagen.
- Die Erlaubnispflicht für Montage, Installation und Betrieb dieser Anlagen.
- Die Aufsicht über Anlagen des Bundes.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Bundeswehr und die Bundespolizei.
Eckpunkte
- Anlagen müssen zusätzlichen Anforderungen genügen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren stellen kann (§ 5).
- Ausnahmen von bestimmten Anforderungen können zugelassen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (§ 6).
- Die Montage, Installation und der Betrieb einer Anlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 9 Abs. 3).
- Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für Anlagen der Bundeswehr (§ 9 Abs. 5 Nr. 3).
Gesetzestext
Verordnung über brennbare FlüssigkeitenVerordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu LandeAufhV mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des
(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
Inhaltsverzeichnis(weggefallen)§§ 1 bis 4Weitergehende Anforderungen§ 5Ausnahmen§ 6Anlagen des Bundes§ 7(weggefallen)§ 8Erlaubnis§ 9(weggefallen)§§ 10 bis 23Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24(weggefallen)§§ 25 bis 29(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30Anhang I und II (weggefallen)
(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen)
§ 5Weitergehende Anforderungen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 6Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 7Anlagen des Bundes
§ 8
(weggefallen)
§ 9Erlaubnis
(XXXX) §§ 10 und 11(weggefallen)
§ 12
(weggefallen)
(XXXX) §§ 13 bis 23(weggefallen)
§ 24Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde....
(XXXX) §§ 25 bis 28(weggefallen)
§ 29
(weggefallen)
§ 30
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
(XXXX) Anhang I und II(weggefallen)