Kurz gesagt
Dieser Erlass bestätigt die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes als Ehrenzeichen und regelt dessen Verleihung für herausragende sportliche Leistungen. Er legt die Kriterien für die Auszeichnung fest und beschreibt die Form des Ehrenzeichens.
Was es regelt
- Die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes als Ehrenzeichen.
- Die Bedingungen für die Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen.
- Die Form und das Aussehen des Silbernen Lorbeerblattes.
- Die Veröffentlichung der Namen der Ausgezeichneten und ihrer Leistungen.
Wen es betrifft
- Sportlerinnen und Sportler, die herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene erbringen.
- Mannschaften, die herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene erbringen.
Eckpunkte
- Das Silberne Lorbeerblatt wird für herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene verliehen.
- Bei der Bewertung der Leistung wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt.
- Eine Auszeichnung setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung voraus.
- Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus; eine Prüfung kann frühestens 2 Jahre nach Ende der Sperre erfolgen.
📄 Gesetzestext
LorbBlErl 20132013-05-22BGBl I2013, 1380Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (+++ Textnachweis ab: 1.6.2013 +++)
LorbBlErl 2013Art IAuf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, bestätige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950.
LorbBlErl 2013Art II(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene verliehen.
(2) Bei der Wertung der Leistung wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt.
(3) Die oder der Auszuzeichnende erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.
(4) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde.
LorbBlErl 2013Art IIIWurde das Silberne Lorbeerblatt bereits verliehen, erfolgt bei wiederholten sportlichen Spitzenleistungen, die erneut die Voraussetzungen für die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes erfüllen, die Ehrung durch Überreichung einer Anerkennungsurkunde.
LorbBlErl 2013Art IV(1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeerblatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.
(2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und Sportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus. Davon abweichende Vorschläge können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der verhängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden.
(3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
LorbBlErl 2013Art V(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Abbildungen des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters des Ehrenzeichens und der vergrößerten Ausführung werden als Anlage zu den Richtlinien (Artikel VIII) veröffentlicht.
(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung als Miniatur oder an der Bandschnalle getragen, so erhalten diese die olympischen Farben.
LorbBlErl 2013Art VIDie vor dem 24. März 1964 verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
LorbBlErl 2013Art VIIDie Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen.
LorbBlErl 2013Art VIIIEinzelheiten der Verleihung werden in Richtlinien zu diesem Erlass festgelegt. Die Richtlinien sowie Änderungen der Richtlinien werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
LorbBlErl 2013Art IXDieser Erlass tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2013 tritt der Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 24. März 1964 (BGBl. I S. 242), geändert durch Erlass vom 28. November 1980 (BGBl. I S. 2217), außer Kraft.
LorbBlErl 2013SchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister des Innern
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.