Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
Kurz gesagt
Dieser Erlass bestätigt die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes als Ehrenzeichen und regelt dessen Verleihung für herausragende sportliche Leistungen. Er legt die Kriterien für die Auszeichnung fest und beschreibt die Form des Ehrenzeichens.
Was es regelt
- Die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes als Ehrenzeichen.
- Die Bedingungen für die Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen.
- Die Form und das Aussehen des Silbernen Lorbeerblattes.
- Die Veröffentlichung der Namen der Ausgezeichneten und ihrer Leistungen.
Wen es betrifft
- Sportlerinnen und Sportler, die herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene erbringen.
- Mannschaften, die herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene erbringen.
Eckpunkte
- Das Silberne Lorbeerblatt wird für herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene verliehen.
- Bei der Bewertung der Leistung wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt.
- Eine Auszeichnung setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung voraus.
- Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus; eine Prüfung kann frühestens 2 Jahre nach Ende der Sperre erfolgen.
Gesetzestext
LorbBlErl 20132013-05-22BGBl I2013, 1380Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (+++ Textnachweis ab: 1.6.2013 +++) LorbBlErl 2013Art IAuf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, bestätige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950. LorbBlErl 2013Art II
- März 1964 verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen. LorbBlErl 2013Art VIIDie Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen. LorbBlErl 2013Art VIIIEinzelheiten der Verleihung werden in Richtlinien zu diesem Erlass festgelegt. Die Richtlinien sowie Änderungen der Richtlinien werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. LorbBlErl 2013Art IXDieser Erlass tritt am
- Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf des
- Mai 2013 tritt der Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom
- März 1964 (BGBl. I S. 242), geändert durch Erlass vom
- November 1980 (BGBl. I S. 2217), außer Kraft. LorbBlErl 2013SchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister des Innern