Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer die Dienstvorgesetzten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in verschiedenen Bereichen der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind. Sie legt fest, welche Personen in diesen Positionen als Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes gelten.
Was es regelt
- Die Benennung von Dienstvorgesetzten für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei.
- Die Benennung von Dienstvorgesetzten für Polizeivollzugsbeamte im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Die Benennung von Dienstvorgesetzten für Polizeivollzugsbeamte im Bundeskriminalamt.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten einer früheren Verordnung.
Wen es betrifft
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Bundeskriminalamt.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für Polizeivollzugsbeamte im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für bestimmte Bereiche der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums und die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion sind Dienstvorgesetzte für nachgeordnete Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei.
- Leiterinnen oder Leiter von Bundespolizeiabteilungen, -inspektionen, -aus- und -fortbildungszentren sowie weitere spezifische Einheiten sind ebenfalls Dienstvorgesetzte.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und hat eine frühere Verordnung vom 16. Oktober 2008 ersetzt.
📄 Gesetzestext
PolVBDVorgVPolVBDVorgV2020-06-24BGBl I2020, 1517Polizeivollzugsbeamten-DienstvorgesetztenverordnungVerordnung zu § 82 des BundesdisziplinargesetzesSonstErsetzt V 2031-4-28 v. 16.10.2008 I 2004 (BDG§82V 2008) (+++ Textnachweis ab: 1.7.2020 +++)
PolVBDVorgVEingangsformelAuf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
PolVBDVorgV§ 1Bundespolizei(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind 1.die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,3.die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,4.die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter a)der Bundespolizeiabteilungen,b)der Bundespolizeiinspektionen,c)der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,d)der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,e)der Bundespolizeisportschulen,f)der Bundespolizei See,g)der Bundespolizei Flughafen München,h)der Bundespolizei-Fliegergruppe,i)der GSG 9 der Bundespolizei,j)der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,k)der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,l)der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,m)der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,5.die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter a)der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,b)der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,c)der Hundertschaften.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.
PolVBDVorgV§ 2Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatDienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
PolVBDVorgV§ 3BundeskriminalamtDienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.
PolVBDVorgV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2004), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.