Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Zinsen für bestimmte Darlehen des Bundes, die vor dem 1. Januar 1970 für den Bergarbeiterwohnungsbau außerhalb des Saarlandes bewilligt wurden. Sie legt fest, wie diese Darlehen zu verzinsen sind und unter welchen Umständen die Zinslast begrenzt werden kann.
Was sie regelt
- Die Verzinsung von Bundesdarlehen für den Bergarbeiterwohnungsbau.
- Die Zinssätze für Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 oder zwischen dem 31. Dezember 1959 und dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden.
- Die Begrenzung der Zinslast bei Einwendungen des Darlehensschuldners.
- Sonderregelungen für gemischte Förderung und die Geltung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Darlehensschuldner von Bundesdarlehen für den Bergarbeiterwohnungsbau.
- Darlehensverwaltende Stellen.
Eckpunkte
- Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt wurden, sind mit 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
- Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, aber vor dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden, sind mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
- Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungsabschnitt nach dem 31. Dezember 1982.
- Die Mehrbelastung aus der höheren Verzinsung kann auf Einwendungen des Darlehensschuldners begrenzt werden, zum Beispiel auf 70 Deutsche Mark im Monat (oder 100 Deutsche Mark für eine zweite Wohnung).
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau
(+++ Textnachweis ab: 10.10.1982 +++)
EingangsformelAuf Grund der §§ 18e Satz 3 und 18a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Darlehen anzuwenden, die außerhalb des Saarlandes vor dem 1. Januar 1970 für den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder von Wohnungen in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau bewilligt worden sind.
§ 2Verzinsung
- Dezember 1959, jedoch vor dem
- Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
§ 3Begrenzung der Verzinsung
§ 4Sonderregelung für gemischte Förderung
Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.
§ 5Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1982 in Kraft.