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Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Renten und anderer Geldleistungen in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2003. Sie legt die neuen Werte für Renten und Pflegegeld fest.

Was es regelt

  • Die Höhe des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost).
  • Den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Geldleistungen und Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Empfänger von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte.

Eckpunkte

  • Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2003 26,13 Euro.
  • Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2003 22,97 Euro.
  • Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ab dem 1. Juli 2003 zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich für bestimmte Versicherungsfälle und zwischen 256 Euro und 1.023 Euro monatlich für andere Versicherungsfälle.
  • Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2003 12,06 Euro, und der allgemeine Rentenwert (Ost) 10,60 Euro.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung 2003Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2003 +++)

EingangsformelAuf Grund -des § 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 68 und 255e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 sowie mit § 95 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Abs. 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
  3. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom
  4. März 2001 (BGBl. I S. 403), -des § 255b Abs. 1 in Verbindung mit § 255a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), auch in Verbindung mit § 95 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom
  6. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie -des § 26 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
  7. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1)Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2003 an 26,13 Euro.
(2)Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2003 an 22,97 Euro.

§ 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1)Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2003 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0104.
(2)Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2003 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2003 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0119.

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an 1.für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2.für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 256 Euro und 1.023 Euro monatlich.

§ 4Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1)Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2003 an 12,06 Euro.
(2)Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2003 an 10,60 Euro.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.