Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient der Durchführung der EU-Verordnung 2020/740, die die Kennzeichnung von Reifen hinsichtlich ihrer Kraftstoffeffizienz und anderer Eigenschaften regelt. Sie legt fest, welche Handlungen im Zusammenhang mit dieser Reifenkennzeichnung als Ordnungswidrigkeiten gelten.
Was es regelt
- Die Umsetzung der EU-Verordnung 2020/740 zur Reifenkennzeichnung.
- Die Sicherstellung, dass Reifen mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung und Produktdatenblättern versehen sind.
- Die Anzeige der Reifenkennzeichnung und die Bereitstellung von Produktdatenblättern.
- Die korrekte Angabe von Informationen in Werbematerialien und die Übermittlung von Daten.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Reifen in Verkehr bringen oder verkaufen.
- Personen oder Unternehmen, die Werbematerialien für Reifen erstellen oder verbreiten.
Eckpunkte
- Es muss sichergestellt werden, dass jedem Reifen oder Posten eine Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist (Artikel 4 Absatz 1 der EU-Verordnung 2020/740).
- Die Reifenkennzeichnung muss angezeigt werden und das Produktdatenblatt abrufbar sein (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 der EU-Verordnung 2020/740).
- Werbematerialien müssen die Reifenkennzeichnung enthalten (Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 der EU-Verordnung 2020/740).
- Die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblattes muss gewährleistet sein (Artikel 4 Absatz 6 der EU-Verordnung 2020/740).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere ParameterSonstErsetzt V 754-25-1 v. 4.4.2017 I 791 (ReifKennz
(+++ Textnachweis ab: 13.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2020/740 (CELEX Nr: 32020L0740) +++)
Artikel 4
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass einem Reifen oder einem Posten eine dort genannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist,2.
Artikel 4
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeichnung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt abgerufen werden kann,3.
Artikel 4
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbematerial eine dort genannte Reifenkennzeichnung enthält oder beinhaltet,4.
Artikel 4
Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,5.
Artikel 4
Absatz 6 die Richtigkeit einer Reifenkennzeichnung oder eines Produktdatenblattes nicht sicherstellt,6.
Artikel 4
Absatz 9 oder 10 eine Kennzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Beschriftung bereitstellt oder zeigt,7.
Artikel 5
Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingibt,8.
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass ein Reifen eine dort genannte Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,9.
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,10.
Artikel 6
Absatz 4 nicht sicherstellt, dass der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder11.
Artikel 7
eine Reifenkennzeichnung oder technisches Werbematerial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.