Kurz gesagt
Diese Verordnung dient der Durchführung der EU-Verordnung 2020/740, die die Kennzeichnung von Reifen hinsichtlich ihrer Kraftstoffeffizienz und anderer Eigenschaften regelt. Sie legt fest, welche Handlungen im Zusammenhang mit dieser Reifenkennzeichnung als Ordnungswidrigkeiten gelten.
Was es regelt
- Die Umsetzung der EU-Verordnung 2020/740 zur Reifenkennzeichnung.
- Die Sicherstellung, dass Reifen mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung und Produktdatenblättern versehen sind.
- Die Anzeige der Reifenkennzeichnung und die Bereitstellung von Produktdatenblättern.
- Die korrekte Angabe von Informationen in Werbematerialien und die Übermittlung von Daten.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Reifen in Verkehr bringen oder verkaufen.
- Personen oder Unternehmen, die Werbematerialien für Reifen erstellen oder verbreiten.
Eckpunkte
- Es muss sichergestellt werden, dass jedem Reifen oder Posten eine Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist (Artikel 4 Absatz 1 der EU-Verordnung 2020/740).
- Die Reifenkennzeichnung muss angezeigt werden und das Produktdatenblatt abrufbar sein (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 der EU-Verordnung 2020/740).
- Werbematerialien müssen die Reifenkennzeichnung enthalten (Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 der EU-Verordnung 2020/740).
- Die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblattes muss gewährleistet sein (Artikel 4 Absatz 6 der EU-Verordnung 2020/740).
📄 Gesetzestext
ReifKennzV 2021ReifKennzV2021-07-05BGBl I2021, 2439ReifenkennzeichnungsverordnungVerordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere ParameterSonstErsetzt V 754-25-1 v. 4.4.2017 I 791 (ReifKennzV) (+++ Textnachweis ab: 13.7.2021 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2020/740 (CELEX Nr: 32020L0740) +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.7.2021 I 2439 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 2 Satz 1 dieser V am 13.7.2021 in Kraft getreten.
ReifKennzV 2021ReifKennzV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46).
ReifKennzV 2021ReifKennzV§ 2OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass einem Reifen oder einem Posten eine dort genannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist,2.entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeichnung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt abgerufen werden kann,3.entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbematerial eine dort genannte Reifenkennzeichnung enthält oder beinhaltet,4.entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,5.entgegen Artikel 4 Absatz 6 die Richtigkeit einer Reifenkennzeichnung oder eines Produktdatenblattes nicht sicherstellt,6.entgegen Artikel 4 Absatz 9 oder 10 eine Kennzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Beschriftung bereitstellt oder zeigt,7.entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingibt,8.entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass ein Reifen eine dort genannte Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,9.entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,10.entgegen Artikel 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder11.entgegen Artikel 7 eine Reifenkennzeichnung oder technisches Werbematerial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.