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Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter

Kurz gesagt

Diese Verordnung dient der Durchführung der EU-Verordnung 2020/740, die die Kennzeichnung von Reifen hinsichtlich ihrer Kraftstoffeffizienz und anderer Eigenschaften regelt. Sie legt fest, welche Handlungen im Zusammenhang mit dieser Reifenkennzeichnung als Ordnungswidrigkeiten gelten.

Was es regelt

  • Die Umsetzung der EU-Verordnung 2020/740 zur Reifenkennzeichnung.
  • Die Sicherstellung, dass Reifen mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung und Produktdatenblättern versehen sind.
  • Die Anzeige der Reifenkennzeichnung und die Bereitstellung von Produktdatenblättern.
  • Die korrekte Angabe von Informationen in Werbematerialien und die Übermittlung von Daten.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Reifen in Verkehr bringen oder verkaufen.
  • Personen oder Unternehmen, die Werbematerialien für Reifen erstellen oder verbreiten.

Eckpunkte

  • Es muss sichergestellt werden, dass jedem Reifen oder Posten eine Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist (Artikel 4 Absatz 1 der EU-Verordnung 2020/740).
  • Die Reifenkennzeichnung muss angezeigt werden und das Produktdatenblatt abrufbar sein (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 der EU-Verordnung 2020/740).
  • Werbematerialien müssen die Reifenkennzeichnung enthalten (Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 der EU-Verordnung 2020/740).
  • Die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblattes muss gewährleistet sein (Artikel 4 Absatz 6 der EU-Verordnung 2020/740).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere ParameterSonstErsetzt V 754-25-1 v. 4.4.2017 I 791 (ReifKennz

(+++ Textnachweis ab: 13.7.2021 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2020/740 (CELEX Nr: 32020L0740) +++)

Artikel 4

Absatz 1 nicht sicherstellt, dass einem Reifen oder einem Posten eine dort genannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist,2.

Artikel 4

Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeichnung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt abgerufen werden kann,3.

Artikel 4

Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbematerial eine dort genannte Reifenkennzeichnung enthält oder beinhaltet,4.

Artikel 4

Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,5.

Artikel 4

Absatz 6 die Richtigkeit einer Reifenkennzeichnung oder eines Produktdatenblattes nicht sicherstellt,6.

Artikel 4

Absatz 9 oder 10 eine Kennzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Beschriftung bereitstellt oder zeigt,7.

Artikel 5

Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingibt,8.

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass ein Reifen eine dort genannte Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,9.

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder ein Produktdatenblatt vorliegt,10.

Artikel 6

Absatz 4 nicht sicherstellt, dass der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder11.

Artikel 7

eine Reifenkennzeichnung oder technisches Werbematerial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.