Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die endgültigen Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sowie die Ausgleichszahlungen und -zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs für das Ausgleichsjahr 2014 fest. Sie regelt auch die Abschlusszahlungen, um Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen auszugleichen.
Was es regelt
- Die Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer für das Ausgleichsjahr 2014.
- Die endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern für das Ausgleichsjahr 2014, einschließlich Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen.
- Die Abschlusszahlungen zum Ausgleich von Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen.
- Das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten einer früheren Verordnung.
Wen es betrifft
- Die deutschen Bundesländer, die am Finanzausgleich teilnehmen.
- Das Bundesministerium der Finanzen, das diese Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Für das Ausgleichsjahr 2014 werden spezifische Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt, zum Beispiel für Baden-Württemberg 10.242.733.099,76 Euro und für Bayern 12.127.175.958,18 Euro.
- Endgültige Ausgleichsbeiträge sind von bestimmten Ländern zu leisten, z.B. von Baden-Württemberg 2.356.923.632,31 Euro und von Bayern 4.855.730.480,53 Euro.
- Endgültige Ausgleichszuweisungen erhalten andere Länder, z.B. Berlin 3.491.235.344,66 Euro und Brandenburg 509.741.096,84 Euro.
- Abschlusszahlungen werden fällig, um die Unterschiede zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen auszugleichen, z.B. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern wie Baden-Württemberg 525.255,01 Euro und Zahlungen an empfangsberechtigte Länder wie Brandenburg 1.224,19 Euro.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
(+++ Textnachweis ab: 7.6.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2014Für das Ausgleichsjahr 2014 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg10 242 733 099,76 Eurofür Bayern12 127 175 958,18 Eurofür Berlin3 637 254 084,76 Eurofür Brandenburg3 712 576 879,94 Eurofür Bremen731 734 127,98 Eurofür Hamburg1 678 489 226,81 Eurofür Hessen5 820 384 279,66 Eurofür Mecklenburg-Vorpommern2 687 414 118,40 Eurofür Niedersachsen9 282 363 276,84 Eurofür Nordrhein-Westfalen17 394 329 039,42 Eurofür Rheinland-Pfalz4 040 706 982,34 Eurofür das Saarland1 303 351 527,73 Eurofür Sachsen6 896 869 905,70 Eurofür Sachsen-Anhalt3 891 974 190,71 Eurofür Schleswig-Holstein3 283 922 610,21 Eurofür Thüringen3 728 843 709,55 Euro.
§ 2
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2014Für das Ausgleichsjahr 2014 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: 1.endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg2 356 923 632,31 Eurovon Bayern4 855 730 480,53 Eurovon Hamburg55 998 272,84 Eurovon Hessen1 755 960 607,96 Euro, 2.endgültige Ausgleichszuweisungen an Berlin3 491 235 344,66 Euroan Brandenburg509 741 096,84 Euroan Bremen604 252 662,80 Euroan Mecklenburg-Vorpommern463 159 467,23 Euroan Niedersachsen277 515 767,55 Euroan Nordrhein-Westfalen899 320 851,94 Euroan Rheinland-Pfalz288 576 046,25 Euroan das Saarland144 343 575,15 Euroan Sachsen1 034 811 514,24 Euroan Sachsen-Anhalt585 743 902,45 Euroan Schleswig-Holstein173 112 639,88 Euroan Thüringen552 800 124,65 Euro.
§ 3
Abschlusszahlungen für 2014Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: von Baden-Württemberg525 255,01 Eurovon Bayern3 846 767,45 Eurovon Berlin121 254,75 Eurovon Hamburg626 589,44 Eurovon Hessen1 120 711,64 Euro, 2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an Brandenburg1 224,19 Euroan Bremen162 996,83 Euroan Mecklenburg-Vorpommern421 255,11 Euroan Niedersachsen1 568 898,18 Euroan Nordrhein-Westfalen1 487 694,96 Euroan Rheinland-Pfalz308 111,80 Euroan das Saarland276 422,53 Euroan Sachsen335 289,32 Euroan Sachsen-Anhalt345 487,82 Euroan Schleswig-Holstein777 278,75 Euroan Thüringen555 918,82 Euro.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014 vom 17. März 2014 (BGBl. I S. 265) außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.