Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Beamtenrecht innerhalb der Deutschen Telekom AG. Sie legt fest, welche Abteilungen für bestimmte beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Entscheidungen zuständig sind.
Was sie regelt
- Die Ausübung dienstrechtlicher Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG.
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Befugnisse im Bereich des Disziplinarrechts.
Wen es betrifft
- Den Vorstand der Deutschen Telekom AG.
- Beamte im Bereich der Deutschen Telekom AG.
Eckpunkte
- Die Abteilung "Sovereign Civil Servants Services" erhält die meisten dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands.
- Der Betrieb "Civil Servants Services" ist für Widerspruchsbescheide in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten zuständig, außer bei bestimmten Maßnahmen des Vorstands, Verbot der Dienstgeschäfte, Verlust der Bezüge und missbilligenden Äußerungen.
- Die Leitung der Abteilung "Sovereign Civil Servants Services" erhält Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
- Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann die übertragenen Befugnisse jederzeit selbst wahrnehmen.
📄 Gesetzestext
DTAGÜbertrAnO 2019DTAGÜbertrAnO2019-07-09BGBl I2019, 1112Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AGStandZuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 14.2.2024 I Nr. 57 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2019 +++)
DTAGÜbertrAnO 2019DTAGÜbertrAnOEingangsformelNach –§ 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 886),–§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie–§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)ordnet der Vorstand der Deutschen Telekom AG an:
DTAGÜbertrAnO 2019DTAGÜbertrAnO§ 1Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Civil Servants Services übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft 1.Maßnahmen des Vorstands,2.das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,3.die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und4.missbilligende Äußerungen.Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
DTAGÜbertrAnO 2019DTAGÜbertrAnO§ 2Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden der Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
DTAGÜbertrAnO 2019DTAGÜbertrAnO§ 3VorbehaltsklauselDer Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
DTAGÜbertrAnO 2019DTAGÜbertrAnO§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2638) außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.