Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung eines Zuschlags für Beamte und Richter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Sie stellt sicher, dass diese Personen trotz reduzierter Arbeitszeit ein bestimmtes Nettoeinkommen erhalten.
Was es regelt
- Die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlags.
- Die Höhe und Berechnung dieses Zuschlags.
- Einen Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell.
- Sonderregelungen für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Wen es betrifft
- Beamte und Richter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
- Insbesondere Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten wegfallen oder neu besetzt werden.
Eckpunkte
- Der Zuschlag wird gewährt, wenn die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit durchgeführt wird.
- Der Zuschlag gleicht die Nettobesoldung auf 83 vom Hundert der Nettobesoldung bei voller Arbeitszeit aus.
- Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beträgt der Ausgleich 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung.
- Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell wird ein Ausgleich gezahlt, wenn die Altersteilzeitbezüge geringer waren als die Besoldung ohne Altersteilzeit.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei AltersteilzeitNeufNeugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2239;Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1998 +++)
§ 1Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.
§ 2Höhe und Berechnung
§ 2aAusgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
§ 3
(Inkrafttreten)-