Erste Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Anlagen III und IV des Übereinkommens von 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets. Sie regelt hauptsächlich die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Ostseegebiet.
Was es regelt
- Die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.
- Die Verpflichtung von Schiffen zur Nutzung von Hafenauffanganlagen.
- Ausnahmen, die von den Ländern bestimmt werden können.
Wen es betrifft
- Alle Schiffe, die das Ostseegebiet befahren.
- Hafenauffanganlagen.
Eckpunkte
- Alle Schiffe müssen vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in einer Hafenauffanganlage entsorgen.
- Dies muss in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78) und dem Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets geschehen.
- Die Länder können Ausnahmen festlegen.
- Artikel 6 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gesetzestext
Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des OstseegebietsStand
(+++ Textnachweis ab: 28.12.2002 +++)
EingangsformelEs verordnen auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
- August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 56 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Art 1
-
Art 2
(weggefallen)
Art 3
(weggefallen)
Art 4
(weggefallen)
Art 5
(weggefallen)
Art 6Entsorgung von Schiffsabfällen
Alle Schiffe sind verpflichtet, vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle, im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) nach der amtlichen deutschen Übersetzung vom
- März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Sechste Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See vom
- Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2942) und dem Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) in eine Hafenauffanganlage zu entsorgen. Dies gilt entsprechen für alle Ladungsrückstände. Die Länder können Ausnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen bestimmen.
Art 7
(weggefallen)
Art 8
-
Art 9Inkrafttreten
- Januar 2003 gebaut sind, am
- Januar 2005, 2.für Schiffe, die vom
- Januar 2003 an gebaut werden, am
- Januar 2003 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.