Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den automatisierten Datenabruf zwischen Handwerkskammern, um festzustellen, ob ein Betriebsleiter bereits in anderen Kammerbezirken eingetragen ist und ob eine Eintragung unzulässig wäre. Sie soll die korrekte Führung der Handwerksrolle sicherstellen.
Was sie regelt
- Die Bedingungen, unter denen eine Handwerkskammer Daten von anderen Handwerkskammern abrufen darf.
- Welche spezifischen personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen.
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung und Protokollierung der Abrufe.
- Die Verantwortlichkeiten für die Zulässigkeit der Datenabrufe.
Wen es betrifft
- Handwerkskammern, die Daten abrufen oder übermitteln.
- Betriebsleiter, deren Daten im Rahmen der Handwerksrolle abgefragt werden.
Eckpunkte
- Datenabrufe sind nur zulässig, um festzustellen, ob eine Eintragung als Betriebsleiter in die Handwerksrolle unzulässig ist.
- Es dürfen nur bestimmte Daten übermittelt werden, darunter Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum des Betriebsleiters sowie Betriebsdaten.
- Technische und organisatorische Maßnahmen wie Kennungen und Passwörter müssen zur Datensicherung getroffen werden.
- Abrufe müssen protokolliert werden (Tag, Uhrzeit, Kennung der abrufenden Kammer, verwendete und abgerufene Daten) und die Protokolle nach sechs Monaten gelöscht werden.
Gesetzestext
§5a
Abs2V2004-06-22BGBl I2004, 1314, 1315Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung (+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 22.6.2004 I 1314 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am 1.7.2004 in Kraft getreten.
§5aAbs2V§ 1Anlass und Zweck des Abrufverfahrens
§5aAbs2V§ 2Art der zu übermittelnden Daten
Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist: 1.Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters, 2.Datum der Übernahme der Betriebsleitung, 3.Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers, 4.Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs, 5.Unternehmens- und Geschäftsgegenstand, 6.Betriebsgröße, 7.weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.