Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft erfüllen muss, um Auszubildende aufzunehmen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung den notwendigen Standards entspricht.
Was es regelt
- Die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand von Ausbildungsstätten.
- Die Größe der Ausbildungsstätte.
- Ausnahmeregelungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
Wen es betrifft
- Ausbildungsstätten, die Auszubildende in der ländlichen Hauswirtschaft ausbilden möchten.
- Auszubildende in der ländlichen Hauswirtschaft.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Haushalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb sein.
- Die gültige Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung müssen in der Ausbildungsstätte vorliegen.
- Haushaltsorganisation und Haushaltsführung müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Grundsätzen ausgerichtet sein.
- Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass Vorschriften wie das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz eingehalten werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen HauswirtschaftStandGeändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 4.4.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 8 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2Mindestanforderungen an die Größe
Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.
§ 3Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
§ 4Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten