Verordnung über die Errichtung eines Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und die Aufgaben eines unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats, der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Fragen der Düngung berät.
Was es regelt
- Die Errichtung eines Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen.
- Die Aufgaben und die Unabhängigkeit dieses Beirats.
- Die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder des Beirats.
- Die Regelungen zur Beendigung der Mitgliedschaft und zur Erstattung von Reisekosten.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Zehn Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus verschiedenen Fachgebieten.
Eckpunkte
- Der Beirat berät das Bundesministerium durch gutachtliche Stellungnahmen und ist unabhängig.
- Der Beirat besteht aus zehn Wissenschaftlern aus sieben spezifischen Fachgebieten.
- Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Reisekosten werden auf Antrag erstattet.
Gesetzestext
Gesetzestext
Verordnung über die Errichtung eines Wissenschaftlichen Beirats für DüngungsfragenStand
(+++ Textnachwis ab: 13.9.2003 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom
- November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Errichtung und Aufgaben des Beirats
(1)Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet.
(2)Der Beirat berät das Bundesministerium in Düngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
§ 2Mitgliedschaft
(1)Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Fachgebieten tätig sind: 1.drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernährung, von denen eines der Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, angehört,2.zwei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenbau oder Bodenkunde,3.ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökologischer Landbau,4.ein Mitglied auf dem Fachgebiet Düngemittelanalytik,5.ein Mitglied auf dem Fachgebiet Toxikologie, das dem Bundesinstitut für Risikobewertung angehört,6.ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökotoxikologie,7.ein Mitglied auf dem Fachgebiet Umwelt- und Tierhygiene.
(2)Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen.
(3)Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn 1.ein Mitglied als Hochschullehrer entpflichtet wird,2.ein für die Berufung in den Beirat maßgebendes Beamten- oder Angestelltenverhältnis eines Mitglieds endet,3.ein Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten- oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich erklären.
(4)Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bundesministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied.
(5)Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
§ 3Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1)Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.
(2)Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen kann.
(3)Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.
(4)Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.