Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Israel zu, der die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und vereinfacht. Es regelt, wie Deutschland und Israel sich gegenseitig bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterstützen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen Deutschland und Israel.
- Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen bei Ordnungswidrigkeiten.
- Die Befugnisse von Polizeibehörden bei bestimmten Ersuchen.
- Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in Israel begangen wurden.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und den Staat Israel.
- Personen, die in Israel Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen und Deutsche sind oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Eckpunkte
- Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.
- Rechtshilfeersuchen, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, werden behandelt, als ob es sich um eine mit Strafe bedrohte Handlung handelte.
- Polizeibehörden dürfen nur dann Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags stellen, wenn sie nach innerstaatlichem Recht dazu befugt sind.
- Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn jemand in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht und bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. die Person war Deutscher oder hat Wohnsitz in Deutschland und die Behörde des Begehungsortes hat um Verfolgung ersucht).
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf
(+++ Textnachweis ab: 4.10.1980 +++)
Art 1Dem in Jerusalem am 20.
Juli 1977 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
-
Art 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.
Art 4
Art 5Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs.
5 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Art 6
Art 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.