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Europaius

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Israel zu, der die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und vereinfacht. Es regelt, wie Deutschland und Israel sich gegenseitig bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterstützen.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen Deutschland und Israel.
  • Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen bei Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Befugnisse von Polizeibehörden bei bestimmten Ersuchen.
  • Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in Israel begangen wurden.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und den Staat Israel.
  • Personen, die in Israel Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen und Deutsche sind oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Eckpunkte

  • Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.
  • Rechtshilfeersuchen, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, werden behandelt, als ob es sich um eine mit Strafe bedrohte Handlung handelte.
  • Polizeibehörden dürfen nur dann Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags stellen, wenn sie nach innerstaatlichem Recht dazu befugt sind.
  • Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn jemand in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht und bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. die Person war Deutscher oder hat Wohnsitz in Deutschland und die Behörde des Begehungsortes hat um Verfolgung ersucht).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7Art 8

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf

(+++ Textnachweis ab: 4.10.1980 +++)

Art 1Dem in Jerusalem am 20.

Juli 1977 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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Art 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.

2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.

Art 4

(1)Rechtshilfeersuchen israelischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre (Artikel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
(2)Rechtshilfeersuchen deutscher Verwaltungsbehörden, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt (Artikel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Verwaltungsbehörden legen die Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde vor, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Art 5Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs.

5 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Art 6

(1)Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig, wenn 1.der Betroffenea)zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder b)im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und 2.die zuständige Behörde des Begehungsortes um die Verfolgung ersucht hat.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Art 7

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 8

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.