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Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Arbeitsweise der Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Sie legt fest, wie diese Kommission das Ministerium in Tierschutzfragen berät.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TierSchKomV1987-06-23BGBl I1987, 1557Tierschutzkommissions-VerordnungVerordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und LandwirtschaftStandZuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 1.7.1987 +++)Langüberschrift: IdF d. Art. 376 Nr. 1 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 6.11.2001, d. Art. 418 Nr. 1 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 393 Nr. 1 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 TierSchKomVEingangsformelAuf Grund des § 16b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird verordnet: TierSchKomV§ 1AufgabenDie Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung. TierSchKomV§ 2ZusammensetzungDie Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an: vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft, je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften,der Verhaltenskunde,der Tierhaltung,der biomedizinischen Grundlagenforschung,der Medizin undder Veterinärmedizin. TierSchKomV§ 3Berufung der Mitglieder(1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig. (2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte. TierSchKomV§ 4Wahl des VorsitzendenDie Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. TierSchKomV§ 5GeschäftsführungDas Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen. TierSchKomV§ 6Beteiligung des Bundesministers und anderer BeauftragterDas Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen. TierSchKomV§ 7SachverständigeDie Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen. TierSchKomV§ 8Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. TierSchKomV§ 9(weggefallen)- TierSchKomV§ 10InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. TierSchKomVSchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.