Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Zahlen berechnet werden, die bestimmen, welchen Anteil jede Gemeinde an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 erhält.
Was es regelt
- Die Grundlagen für die Berechnung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
- Die Zurechnung von Steuerbeträgen zu den Gemeinden.
- Die Rundung der berechneten Schlüsselzahlen.
- Die Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunalen Neugliederungen.
Wen es betrifft
- Gemeinden, die einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten.
- Steuerpflichtige Personen, deren Wohnsitz für die Zurechnung der Steuerbeträge maßgebend ist.
Eckpunkte
- Für die Berechnung der Schlüsselzahlen ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.
- Die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes wird zugrunde gelegt; bei nichtveranlagten Personen die einbehaltene Lohnsteuer.
- Personell veranlagte Einkommensteuerfälle und der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug bleiben unberücksichtigt.
- Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
EStSchlEV 2024EStSchlEV2023-10-17BGBl I2023, Nr. 284EinkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnungVerordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026AufhDie V tritt gem. § 5 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
EStSchlEV 2024EStSchlEVEingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
EStSchlEV 2024EStSchlEV§ 1Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.
(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt 1.die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und2.der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.
EStSchlEV 2024EStSchlEV§ 2Zurechnung der Steuerbeträge an die GemeindenFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
EStSchlEV 2024EStSchlEV§ 3Rundung der SchlüsselzahlenDie Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
EStSchlEV 2024EStSchlEV§ 4Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler NeugliederungWerden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.
EStSchlEV 2024EStSchlEV§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
EStSchlEV 2024EStSchlEVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.