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Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten im Rechnungsjahr 1967, um Investitionen anzukurbeln und ein stabiles Wirtschaftswachstum zu sichern. Es ermächtigt den Bundesminister der Finanzen, Geldmittel durch Kredite zu beschaffen und diese für verschiedene Investitionsprogramme zu verwenden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KredFinG 19671967-04-11BGBl I1967, 401Kreditfinanzierungsgesetz 1967Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 (+++ Textnachweis ab: 15. 4.1967 +++) KredFinG 1967§ 1(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Leistung von Investitionsausgaben zum Zwecke einer Belebung der Investitionstätigkeit und der Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 Geldmittel im Wege des Kredits zu beschaffen, deren Höhe den Betrag von 2.500.000.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf. (2) Im Rahmen der nach Absatz 1 vorgesehenen Kredite können zur Durchführung zusätzlicher Investitionsmaßnahmen Darlehen gewährt und Darlehensverpflichtungen eingegangen werden. KredFinG 1967§ 2(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar im Bereich der Deutschen Bundesbahnbis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke des Bundesfernstraßenbauesbis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark, im Bereich der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark, für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, für den sozialen Wohnungsbaubis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark, im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark, für Hochbaumaßnahmen des Bundesbis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark, zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark, für den Bau von Studentenwohnheimenbis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen. KredFinG 1967§ 3Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen. KredFinG 1967§ 4(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten der Deutschen Bundesbahnüber einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark, des Bundesfernstraßenbausbis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden. KredFinG 1967§ 5Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. KredFinG 1967§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.