Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bewilligung von Altersteilzeit und die Zahlung eines Altersteilzeitzuschlags für Beamte der Deutschen Telekom AG. Sie ermöglicht es diesen Beamten, unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig in Altersteilzeit zu gehen.
Was es regelt
- Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit.
- Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit.
- Die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags.
- Die Anrechnung von Altersteilzeitverhältnissen auf eine Quote.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind und Anspruch auf Besoldung haben.
Eckpunkte
- Altersteilzeit kann bewilligt werden, wenn das 55. Lebensjahr bei Beginn der Altersteilzeit vollendet ist.
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Jahre teilzeitbeschäftigt gewesen sein.
- Der Antrag auf Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2026 gestellt werden und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken.
- Betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange dürfen der Altersteilzeit nicht entgegenstehen.
Gesetzestext
Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und BeamtenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
- November 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
- November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
§ 1Bewilligung von Altersteilzeit
- Lebensjahr vollendet haben,2.sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,3.die Altersteilzeit vor dem
- Januar 2026 beantragt wird und sich der Antrag über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie4.betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 2Telekom-Altersteilzeitzuschlag
Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.