Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 fest. Sie bestimmt verschiedene Grenzwerte und Durchschnittsentgelte, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung relevant sind.
Was es regelt
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung.
- Die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Personen, die in der Sozialversicherung versichert sind.
- Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger.
Eckpunkte
- Die Bezugsgröße für 2025 beträgt 44.940 Euro jährlich (3.745 Euro monatlich).
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2025 beträgt 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro monatlich).
- Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2025 beträgt 50.493 Euro.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2025 beträgt 96.600 Euro jährlich (8.050 Euro monatlich).
📄 Gesetzestext
SVBezGrV 20252024-11-25BGBl. I2024, Nr. 365Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
SVBezGrV 2025EingangsformelAuf Grund –des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159 und § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,–des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,verordnet die Bundesregierung und auf Grund –des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
SVBezGrV 2025§ 1Bezugsgröße in der SozialversicherungDie Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.
SVBezGrV 2025§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.
SVBezGrV 2025§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50 493 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
SVBezGrV 2025§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 900 Euro.
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 – 31.12.2025“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
SVBezGrV 2025§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
SVBezGrV 2025SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.