Kurz gesagt
Dieses Gesetz stiftet das Grubenwehr-Ehrenzeichen als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen. Es legt die Bedingungen für die Verleihung dieses Ehrenzeichens in Silber und Gold fest.
Was es regelt
- Die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens.
- Die zwei Stufen der Auszeichnung: Silber und Gold.
- Die Kriterien für die Verleihung des Ehrenzeichens.
- Das Aussehen und die Trageweise des Ehrenzeichens.
Wen es betrifft
- Mitglieder einer Grubenwehr.
- Andere Bergleute.
Eckpunkte
- Das Grubenwehr-Ehrenzeichen wird in Silber und Gold verliehen.
- Für das Ehrenzeichen in Silber müssen Grubenwehrmitglieder mindestens 15 Jahre vorbildlich Dienst getan haben oder bei kürzerer Dienstzeit wegen eines Unfalls ausscheiden müssen, oder für mutiges Verhalten bei Rettungsarbeiten.
- Für das Ehrenzeichen in Gold müssen Grubenwehrmitglieder mindestens 20 Jahre vorbildlich Dienst getan haben oder bei kürzerer, jedoch mindestens fünfzehnjähriger Dienstzeit wegen eines Unfalls ausscheiden müssen, oder für wiederholtes mutiges Verhalten, wenn sie bereits das Ehrenzeichen in Silber besitzen.
- Das Ehrenzeichen besteht aus einer runden Medaille mit dem Grubenwehrkreuz und Bundesadler auf der Vorderseite und der Inschrift "Für besondere Verdienste im Grubenrettungswesen" auf der Rückseite, getragen an einem orangefarbenen Band.
📄 Gesetzestext
GruWErl1953-07-14BGBl I1953, 662Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-EhrenzeichensStandGeändert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898(+++ Textnachweis Geltung ab: 17.12.1965 +++)
Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 6 Anordnung v. 23.1.1957 I 1
GruWErl§ 1Als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr-Ehrenzeichen.
GruWErl§ 2Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen.
GruWErl§ 3a)Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber können ausgezeichnet werden:1.Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 15 Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben, 2.Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen, 3.Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute für mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten. b)Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold können ausgezeichnet werden:1.Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 20 Jahre in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben, 2.Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer, jedoch wenigstens fünfzehnjähriger Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen, 3.Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute, die bereits mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet sind, für wiederholtes mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere Bedeutung der Rettungstat eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt.
GruWErl§ 4(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift: "Für besondere Verdiensteim Grubenrettungswesen".
(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefaßt und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.
(3) Gestaltung und Größe der Medaillen sowie Breite der Bänder werden auf einer Mustertafel (s. Anlage) festgelegt.
GruWErl§ 5(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
GruWErl§ 6Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.
GruWErlSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister für Wirtschaft
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.