Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund und in den Ländern für das Jahr 1998. Es legt fest, wie bestimmte Bezügebestandteile bei allgemeinen Erhöhungen behandelt werden und wie Berechnungen vorzunehmen sind.
Was es regelt
- Die Nichtteilnahme bestimmter Bezüge an allgemeinen Erhöhungen ab einem Stichtag.
- Berechnungs- und Rundungsvorschriften für Erhöhungen von Bezügen.
- Die Bekanntmachung von Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Bundesministerium des Innern.
- Ermächtigungen zur Änderung von Rechtsverordnungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund und in den Ländern erhalten.
- Das Bundesministerium des Innern.
Eckpunkte
- Der Strukturausgleich und der Erhöhungszuschlag nehmen ab dem 31. Dezember 1997 nicht mehr an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge teil.
- Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, 0,5 und mehr aufzurunden, außer bei Stufe 1 des Familienzuschlages, wo auf den nächsten Pfennig erhöht wird, wenn der Betrag nicht durch zwei teilbar ist.
- Bei bestimmten Erhöhungen sind Bruchteile einer Deutschen Mark auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden.
- Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
Gesetzestext
gesetz 1998Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Teil 1Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
Art 1
(weggefallen)-
Art 2Sonstige Bezüge
- Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom
- April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Landesrecht nehmen mit Wirkung vom
- Dezember 1997 an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil.
Art 3
-
Art 4Berechnungs- und Anpassungsvorschriften
020Teil 2Änderung sonstiger Vorschriften
(XXXX) Art 5 bis Art 11(weggefallen)-
030Teil 3Übergangs- und Schlußvorschriften
Art 12Neubekanntmachungserlaubnisse
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Art 13Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.