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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund und in den Ländern für das Jahr 1998. Es legt fest, wie bestimmte Bezügebestandteile bei allgemeinen Erhöhungen behandelt werden und wie Berechnungen vorzunehmen sind.

Was es regelt

  • Die Nichtteilnahme bestimmter Bezüge an allgemeinen Erhöhungen ab einem Stichtag.
  • Berechnungs- und Rundungsvorschriften für Erhöhungen von Bezügen.
  • Die Bekanntmachung von Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Bundesministerium des Innern.
  • Ermächtigungen zur Änderung von Rechtsverordnungen.

Wen es betrifft

  • Personen, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund und in den Ländern erhalten.
  • Das Bundesministerium des Innern.

Eckpunkte

  • Der Strukturausgleich und der Erhöhungszuschlag nehmen ab dem 31. Dezember 1997 nicht mehr an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge teil.
  • Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, 0,5 und mehr aufzurunden, außer bei Stufe 1 des Familienzuschlages, wo auf den nächsten Pfennig erhöht wird, wenn der Betrag nicht durch zwei teilbar ist.
  • Bei bestimmten Erhöhungen sind Bruchteile einer Deutschen Mark auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden.
  • Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 12Art 13Art 14

gesetz 1998Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998Stand

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

010Teil 1Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Art 1

(weggefallen)-

Art 2Sonstige Bezüge

(1)(weggefallen)
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
(4)Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom
  1. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom
  2. April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Landesrecht nehmen mit Wirkung vom
  3. Dezember 1997 an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil.

Art 3

-

Art 4Berechnungs- und Anpassungsvorschriften

(1)Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden.
(2)Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

020Teil 2Änderung sonstiger Vorschriften

(XXXX) Art 5 bis Art 11(weggefallen)-

030Teil 3Übergangs- und Schlußvorschriften

Art 12Neubekanntmachungserlaubnisse

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 13Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 14Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2)(weggefallen)
(3)Abweichend von Absatz 2 tritt die Regelung über den Wegfall der Erwerbsbeschränkung schwerbehinderter Richter im Antragsruhestand in Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.