Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe von finanziellen Hilfen für die private Lagerung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen. Sie dient der Umsetzung von EU-Rechtsakten in diesem Bereich.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Rechtsakten zur Beihilfegewährung für private Lagerhaltung von Fleisch.
- Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für diese Beihilfen.
- Die Form der Verträge und Anträge für die Beihilfen.
- Die Pflichten der Antragsteller bezüglich Aufzeichnungen, Aufbewahrung und Duldung von Kontrollen.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen beantragen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung zuständig.
- Lagerverträge und Anträge müssen einem von der Bundesanstalt bekannt gemachten Muster entsprechen.
- Antragsteller müssen detaillierte Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren.
- Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
📄 Gesetzestext
FlBeihV1978-03-15BGBl I1978, 411Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und SchafenStandZuletzt geändert durch Art. 18 V v. 13.12.2011 I 2720(+++ Textnachweis ab: 30.3.1978 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 7.5.1991 I 1094 mWv 1.1.1990
FlBeihVEingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
FlBeihV§ 1AnwendungsbereichDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen.
FlBeihV§ 2Zuständige StelleZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
FlBeihV§ 3Form der VerträgeDie nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
FlBeihV§ 4Gewährung der Beihilfe(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
FlBeihV§ 5Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, bleiben unberührt.
FlBeihV§ 6Duldungs- und MitwirkungspflichtenDer Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.
FlBeihV§ 7(weggefallen)-
FlBeihV§ 8-
FlBeihV§ 9InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
FlBeihVSchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.