Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe von finanziellen Hilfen für die private Lagerung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen. Sie dient der Umsetzung von EU-Rechtsakten in diesem Bereich.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Rechtsakten zur Beihilfegewährung für private Lagerhaltung von Fleisch.
- Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für diese Beihilfen.
- Die Form der Verträge und Anträge für die Beihilfen.
- Die Pflichten der Antragsteller bezüglich Aufzeichnungen, Aufbewahrung und Duldung von Kontrollen.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen beantragen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung zuständig.
- Lagerverträge und Anträge müssen einem von der Bundesanstalt bekannt gemachten Muster entsprechen.
- Antragsteller müssen detaillierte Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren.
- Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und SchafenStand
(+++ Textnachweis ab: 30.3.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
- August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen.
§ 2Zuständige Stelle
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
§ 4Gewährung der Beihilfe
§ 5Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.
§ 7
(weggefallen)-
§ 8
-
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten