Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen deutschen Stellen und Eurojust, einer Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Sie legt fest, wie diese Zusammenarbeit koordiniert wird.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.
- Die Benennung und Aufgaben von Eurojust-Anlaufstellen.
- Die Benennung und Aufgaben von Eurojust-Kontaktstellen für verschiedene Netzwerke.
- Die Einrichtung und Organisation eines nationalen Eurojust-Koordinierungssystems.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und von Landesregierungen bestimmte Kontaktstellen.
- Justizbehörden, die von der Bundesregierung für bestimmte Netzwerke benannt sind.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt und bestimmte Landesstellen sind Eurojust-Anlaufstellen.
- Das Bundesamt für Justiz ist Eurojust-Kontaktstelle für Netzwerke wie gemeinsame Ermittlungsgruppen und die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
- Ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem wird eingerichtet, um die Zusammenarbeit zu koordinieren.
- Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation dieses Koordinierungssystems zuständig.
Gesetzestext
Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit EurojustStandGeändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.12.2019 I 2010 Die V wurde als Art. 1 der V v. 26.9.2012 I 2093 vom Bundesministerium der Just
(+++ Textnachweis ab: 9.10.2012 +++)
§ 1Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.
§ 2Eurojust-Anlaufstellen
Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung).
§ 3Eurojust-Kontaktstellen
Kontaktstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Kontaktstellen) sind:1.das Bundesamt für Justiz für das a)Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen,b)Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom
- Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1),c)Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom
- Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103) und2.die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI des Rates vom
- Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist.