Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Beamtenversorgung innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation. Sie legt fest, welche Behörden über die Anrechnung von Vordienstzeiten entscheiden und Widerspruchsbescheide erlassen dürfen.
Für wen: Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation; Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation und der Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für Beamte.
- Den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die sich aus bestimmten versorgungsrechtlichen Entscheidungen ergeben.
- Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation.
- Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation und der Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation und der Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation entscheiden über die Anrechnung von Vordienstzeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG, wenn sie Dienstvorgesetzte der Beamten sind.
- Entscheidungen, die die genannten Behördenleiter selbst betreffen, sind von dieser Übertragung ausgenommen und bleiben dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vorbehalten.
- Die genannten Behördenleiter sind befugt, Widerspruchsbescheide bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wenn sie den ursprünglichen Bescheid erlassen oder dessen Erlass abgelehnt haben.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aufgrund von Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 wird den genannten Behördenleitern übertragen, sofern sie für den Erlass der Widerspruchsbescheide zuständig sind.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
ZOVers-BMPTZOVers-BMPT1995-02-09BGBl I1995, 282Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (+++ Textnachweis ab: 15. 3.1995 +++) ZOVers-BMPTI.Übertragung von beamtenversorgungsrechtlichen Zuständigkeiten(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern -dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, -dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation die Ausübung des Rechts, über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG von Beamten zu entscheiden, sofern sie deren Dienstvorgesetzte sind. Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 und damit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vorbehalten sind Entscheidungen, die die in Satz 1 genannten Behördenleiter selbst betreffen.
ZOVers-BMPTII.Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich die Befugnis, bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 Widerspruchsbescheide zu erlassen, den dort genannten Behördenleitern, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlaß des Verwaltungsakts abgelehnt haben.
ZOVers-BMPTIII.Inkrafttreten(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.