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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie legt fest, welche Personen als Dienstvorgesetzte gelten und welche Befugnisse sie in Disziplinarangelegenheiten haben.

Was es regelt

  • Die Bestimmung von Dienstvorgesetzten im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes.
  • Die Übertragung der Befugnis zur Kürzung von Dienstbezügen.
  • Die Übertragung der Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage.
  • Die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide und die Vertretung bei Klagen.

Wen es betrifft

  • Beamtinnen und Beamte im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
  • Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dieses Bereichs.

Eckpunkte

  • Die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion, des Bundeszentralamtes für Steuern und die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund sind Dienstvorgesetzte.
  • Die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter sind ebenfalls Dienstvorgesetzte.
  • Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß wird auf alle genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
  • Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, des Bundeszentralamtes für Steuern und die Direktorin oder den Direktor des Informationstechnikzentrums Bund übertragen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

2020-09-14BGBl I2020, 2066Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenSonstErsetzt AnO 2031-4-37 v. 9.3.2016 I 493 (B

(+++ Textnachweis ab: 8.10.2020 +++)

EingangsformelNach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom

  1. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
  2. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:

§ 1Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen 1.die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,3.die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,4.die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,5.die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.

§ 2Kürzung der Dienstbezüge

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 3Erhebung der Disziplinarklage

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 4Widerspruchsbescheide

Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.

§ 5Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.

§ 6Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 493) außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.