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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie legt fest, welche Personen als Dienstvorgesetzte gelten und welche Befugnisse sie in Disziplinarangelegenheiten haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO2020-09-14BGBl I2020, 2066Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenSonstErsetzt AnO 2031-4-37 v. 9.3.2016 I 493 (BMFBDGAnO) (+++ Textnachweis ab: 8.10.2020 +++) BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnOEingangsformelNach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an: BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 1DienstvorgesetzteDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen 1.die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,3.die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,4.die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,5.die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter. BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 2Kürzung der DienstbezügeDie Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 3Erhebung der DisziplinarklageDie Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 4WiderspruchsbescheideFür die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend. BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 5Disziplinarbefugnisse bei RuhestandsbeamtenDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen. BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 6Vertretung des Dienstherrn bei KlagenDie gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. BMFBDGAnO 2020BMFBDGAnO§ 7Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 493) außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.