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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 fest. Sie bestimmt verschiedene Grenzwerte und Beträge, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung relevant sind.

Was es regelt

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung.
  • Die Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung.

Wen es betrifft

  • Personen, die in der Sozialversicherung versichert sind (Kranken- und Rentenversicherung).
  • Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Eckpunkte

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für 2026 beträgt 47.460 Euro jährlich (3.955 Euro monatlich).
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2026 beträgt 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich).
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2026 beträgt 51.944 Euro.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2026 beträgt 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung 2026Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

EingangsformelDie Bundesregierung verordnet aufgrund –des § 68 Absatz 2 Satz 1, des § 69 Absatz 2, der §§ 159 und 160 Nummer 2 sowie des § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist,–des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  4. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist,und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 1 und des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
  6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:

§ 1Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.

§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1)Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.
(2)Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.

§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1)Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47 085 Euro.
(2)Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 51 944 Euro.
(3)Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1)Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1.in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.
(2)Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.