Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Betriebszeiten für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar fest, um den Schleusenbetrieb zu regeln. Sie trat am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Was sie regelt
- Die allgemeinen Betriebszeiten der Schleusen am Neckar.
- Besondere Betriebsregelungen für bestimmte Feiertage.
- Ausnahmen für den Schleusenbetrieb aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen.
- Spezielle Regelungen für die gewerbliche Schifffahrt außerhalb der regulären Betriebszeiten.
Wen sie betrifft
- Alle Nutzer der Bundeswasserstraße Neckar, die Schleusen passieren müssen.
- Insbesondere die gewerbliche Schifffahrt.
Eckpunkte
- Die Schleusen sind grundsätzlich von Montag 6 Uhr bis Samstag 22 Uhr und am Sonntag von 8 Uhr bis 16 Uhr in Betrieb.
- Für die gewerbliche Schifffahrt sind von Montag bis Freitag zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Schleusungen nach Voranmeldung möglich.
- Die Schleusen Heidelberg, Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr in Betrieb.
- An bestimmten Feiertagen wie Karsamstag, Pfingstsamstag und 31. Dezember endet der Schleusenbetrieb um 14 Uhr; an anderen Feiertagen wie Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie 24., 25. und 26. Dezember ruht der Schleusenbetrieb.
Gesetzestext
Gesetzestext
NeckarSchlBetrZV 2021NeckarSchlBetrZV2021-10-14VkBl2021, 1009Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++) NeckarSchlBetrZV 2021NeckarSchlBetrZVEingangsformelAuf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung von
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom
- März 1970 (BGBl. I S. 315), der durch Artikel 23 der Verordnung vom
- Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt: NeckarSchlBetrZV 2021NeckarSchlBetrZV§ 1Betriebszeiten
(1)Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:1.von Montag 6 Uhr bis Samstag 22 Uhr nach Maßgabeder Sätze 2 bis 4,2.am Sonntag von 8 Uhr bis 16 Uhr. Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt. Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer,die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
(2)Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr. NeckarSchlBetrZV 2021NeckarSchlBetrZV§ 2Besondere Betriebsregelungen
(1)Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:
- am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am
- Dezember:Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,
- am
- Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24.,
- und
- Dezember:Ruhen des Schleusenbetriebs,
- am
- Januar und am
- Dezember:Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
- am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.
(2)Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz
- NeckarSchlBetrZV 2021NeckarSchlBetrZV§ 3AusnahmenVon den §§ 1 und 2 kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Neckar aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen. NeckarSchlBetrZV 2021NeckarSchlBetrZV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am
- Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar vom
- Oktober 2004 (VkBl. S. 572) außer Kraft.