Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe, die zum Stichtag 1. November 1974 erhoben wird. Sie legt fest, welche Informationen gesammelt werden und wer auskunftspflichtig ist.
Was es regelt
- Eine Bundesstatistik über die Personalstruktur in der Jugendhilfe.
- Die Erfassung von Mitarbeitern in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen.
- Die Erfassung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der außerschulischen Jugendarbeit.
- Die Art der Träger und Einrichtungen sowie die Zahl der verfügbaren Plätze.
Wen es betrifft
- Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie sonstige öffentlich-rechtliche und private gewerbliche Träger von Jugendhilfeeinrichtungen.
- Mitarbeiter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, einschließlich nebenamtlich Beschäftigter, und ehrenamtliche Mitarbeiter.
Eckpunkte
- Die Statistik wird zum Stichtag 1. November 1974 durchgeführt.
- Erfasst werden Name, Alter, Geschlecht, Berufsausbildungsabschluss, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich der Mitarbeiter.
- Ehrenamtliche Mitarbeiter werden nach Zahl und Altersgruppen erfasst.
- Jugendämter sind die statistischen Meldestellen und sorgen für die Vollständigkeit und Weiterleitung der Erhebungsbögen.
📄 Gesetzestext
JHiStruktV1974-08-23BGBl I1974, 2084Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
(+++ Textnachweis ab: 30. 8.1974 +++)
JHiStruktVEingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
JHiStruktV§ 1Auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird eine Bundesstatistik über die Struktur des Personals nach dem Stand vom 1. November 1974 durchgeführt.
JHiStruktV§ 2Die Statistik erfaßt bei den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen und den privaten gewerblichen Trägern von Jugendhilfeeinrichtungen 1.die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten mit Name, Alter, Geschlecht, Berufsausbildungsabschluß, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich, 2.die in der außerschulischen Jugendarbeit tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter nach Zahl und Altersgruppen, 3.die Art des Trägers und der Einrichtung oder Geschäftsstelle sowie die Zahl der verfügbaren Plätze.
JHiStruktV§ 3Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind 1.die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1, 2.die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.
JHiStruktV§ 4(1) Statistische Meldestellen für die Erhebung nach § 2 sind die Jugendämter für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtigen Träger der freien Jugendhilfe, die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen und die in § 2 Nr. 1 bezeichneten Personen.
(2) Die Meldestellen haben für den termingerechten Eingang der Erhebungsbogen zu sorgen, die Vollständigkeit der Erhebungsbogen und der Angaben zu überprüfen, soweit erforderlich die Ergänzung und Berichtigung der Meldungen entsprechend der Richtlinien der Statistischen Ämter der Länder zu veranlassen und sie an die Statistischen Ämter der Länder weiterzuleiten.
JHiStruktV§ 5Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.
JHiStruktV§ 6Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.
JHiStruktV§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.