Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wann und wie Träger der Rentenversicherung ihren Bediensteten Wohnungen zur Verfügung stellen dürfen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Wohnungsfürsorge zulässig ist und welchen Umfang sie haben darf.
Was sie regelt
- Die Zulässigkeit von Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bedienstete der Rentenversicherungsträger.
- Die Art und Weise, wie Wohnungsfürsorge durchgeführt werden kann (z.B. Umbau, Modernisierung, Erwerb von Belegungsrechten).
- Die angemessene Größe und Miete für diese Wohnungen.
- Die Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei solchen Maßnahmen.
Wen sie betrifft
- Bedienstete der Träger der Rentenversicherung.
- Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen der Rentenversicherungsträger.
Eckpunkte
- Wohnungsfürsorge ist nur zulässig für Bedienstete, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden.
- Für Klinikpersonal sind Errichtung, Umbau und Modernisierung von Dienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsangebot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzulänglich ist und die Wohnungen für den Klinikbetrieb unentbehrlich sind.
- Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken, dessen Größe sich nach baufachlichen Bestimmungen richtet.
- Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
- Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden, außer für funktionsbezogene Dienstwohnungen und Dienstwohnungen für Klinikpersonal.
Gesetzestext
Verordnung der RV-TrägerVerordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung
(+++ Textnachweis ab: 27. 4.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 des Gesetzes vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
§ 2Umfang der Wohnungsfürsorge
§ 3Beteiligung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
§ 4Befristung
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden. Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.
§ 5Übergangsregelung
Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.