Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Abschluss der Investitionshilfe für die gewerbliche Wirtschaft und legt fest, wie mit überschüssigen Mitteln und den damit verbundenen Steuern umzugehen ist. Es beendet die Aufbringung der Investitionshilfe und behandelt die Verwendung von Beträgen, die eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen.
Was es regelt
- Die Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe.
- Die Verwendung von Investitionshilfe-Beträgen, die eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen.
- Die Besteuerung von Zinsen aus bestimmten Schuldverschreibungen.
- Das Erlöschen des Sondervermögens.
Wen es betrifft
- Das Sondervermögen, das die Investitionshilfe verwaltet.
- Kreditinstitute, die Schuldverschreibungen ausgeben.
- Steuerpflichtige, die Zinsen aus diesen Schuldverschreibungen erhalten.
Eckpunkte
- Beträge, die eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden.
- Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen aus diesen Schuldverschreibungen beträgt dreißig vom Hundert.
- Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Abgabe "Notopfer Berlin" und die Gewerbeertragsteuer abgegolten.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
InvHSG1955-02-24BGBl I1955, 69Investitionshilfe-SchlußgesetzGesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen
Wirtschaft
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
InvHSG010Erster AbschnittBeendigung der Aufbringung der
Investitionshilfe
InvHSG(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen)
InvHSG020Zweiter AbschnittErmäßigung der Verzugszuschläge
InvHSG§ 5-
InvHSG030Dritter AbschnittBehandlung des eine Milliarde
Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe
InvHSG§ 6(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.
(2) und (3)
InvHSG§ 7Bei den Zinsen aus den nach § 31 des Investitionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer beträgt dreißig vom Hundert der Zinsen. Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Abgabe "Notopfer Berlin" und die Gewerbeertragsteuer abgegolten, wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. § 44 Abs. 3 bis 5 und § 46a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 20 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) sind entsprechend anzuwenden.
InvHSG040Vierter AbschnittErlöschen des Sondervermögens
InvHSG§ 8-
InvHSG050Fünfter AbschnittBegriffsbestimmung
InvHSG§ 9Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 30. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 107), des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 437).
InvHSG060Sechster AbschnittInkrafttreten
InvHSG§ 10Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.