Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Abschluss der Investitionshilfe für die gewerbliche Wirtschaft und legt fest, wie mit überschüssigen Mitteln und den damit verbundenen Steuern umzugehen ist. Es beendet die Aufbringung der Investitionshilfe und behandelt die Verwendung von Beträgen, die eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen.
Was es regelt
- Die Beendigung der Aufbringung der Investitionshilfe.
- Die Verwendung von Investitionshilfe-Beträgen, die eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen.
- Die Besteuerung von Zinsen aus bestimmten Schuldverschreibungen.
- Das Erlöschen des Sondervermögens.
Wen es betrifft
- Das Sondervermögen, das die Investitionshilfe verwaltet.
- Kreditinstitute, die Schuldverschreibungen ausgeben.
- Steuerpflichtige, die Zinsen aus diesen Schuldverschreibungen erhalten.
Eckpunkte
- Beträge, die eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden.
- Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen aus diesen Schuldverschreibungen beträgt dreißig vom Hundert.
- Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Abgabe "Notopfer Berlin" und die Gewerbeertragsteuer abgegolten.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
InvHSG1955-02-24BGBl I1955, 69Investitionshilfe-SchlußgesetzGesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) InvHSG010Erster AbschnittBeendigung der Aufbringung der Investitionshilfe InvHSG(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen) InvHSG020Zweiter AbschnittErmäßigung der Verzugszuschläge InvHSG§ 5- InvHSG030Dritter AbschnittBehandlung des eine Milliarde Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe InvHSG§ 6
- September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer beträgt dreißig vom Hundert der Zinsen. Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Abgabe "Notopfer Berlin" und die Gewerbeertragsteuer abgegolten, wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. § 44 Abs. 3 bis 5 und § 46a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 20 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom
- April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) sind entsprechend anzuwenden. InvHSG040Vierter AbschnittErlöschen des Sondervermögens InvHSG§ 8- InvHSG050Fünfter AbschnittBegriffsbestimmung InvHSG§ 9Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
- August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
- März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 107), des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom
- Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom
- Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
- Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 437). InvHSG060Sechster AbschnittInkrafttreten InvHSG§ 10Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.