Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderv
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese mit Versorgungsleistungen aus Sonderversorgungssystemen zusammentreffen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Was es regelt
- Das Ruhen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit bestimmten Versorgungsleistungen.
- Die Gleichstellung von Altersrenten mit spezifischen Versorgungsleistungen aus Sonderversorgungssystemen.
- Die Gleichstellung von Renten wegen voller Erwerbsminderung mit der Dienstbeschädigungsteilrente.
- Ausnahmen für Kurzarbeitergeld.
Wen es betrifft
- Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und gleichzeitig Versorgungsleistungen aus Sonderversorgungssystemen erhalten.
- Personen, die Vorruhestandsgeld, befristete erweiterte Versorgung, Übergangsrente, Invalidenteilrente oder Dienstbeschädigungsteilrente erhalten.
Eckpunkte
- Altersrenten stehen bestimmten Vorruhestandsgeldern, Übergangsrenten und Invalidenteilrenten aus Sonderversorgungssystemen gleich.
- Bei Vorruhestandsgeld und befristeter erweiterter Versorgung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig.
- Bei Übergangsrente und Invalidenteilrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld teilweise oder in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung.
- Die Verordnung gilt nicht für Kurzarbeitergeld.
Gesetzestext
Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der SonderversorgungssystemeStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
§ 2
Der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 156 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1998 in Kraft.