Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Geld, das für Bauprojekte bestimmt ist (Baugeld), verwendet werden muss, um sicherzustellen, dass alle am Bau Beteiligten bezahlt werden. Es soll verhindern, dass Baugeld zweckentfremdet wird.
Was es regelt
- Die zweckgebundene Verwendung von Baugeld für die Bezahlung von Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks beteiligt sind.
- Die Definition von Baugeld, einschließlich Abschlagszahlungen und Gelder, die durch Hypotheken oder Grundschulden gesichert sind.
- Strafen für die missbräuchliche Verwendung von Baugeld, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz.
- Die Beweislast bei Streitigkeiten über die Eigenschaft oder Verwendung von Baugeld.
Wen es betrifft
- Empfänger von Baugeld, wie Bauherren oder Bauunternehmer.
- Baubetreuer, die über Finanzierungsmittel des Bestellers verfügen.
- Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks beteiligt sind (z.B. Handwerker, Lieferanten).
Eckpunkte
- Baugeld muss zur Befriedigung der am Bau beteiligten Personen verwendet werden.
- Eine anderweitige Verwendung ist nur erlaubt, wenn der Empfänger Gläubiger bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat.
- Ist der Empfänger selbst am Bau beteiligt, darf er Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes seiner Leistungen für sich behalten.
- Wer Baugeld entgegen den Vorschriften verwendet und dadurch Gläubiger benachteiligt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
📄 Gesetzestext
BauFordSiGBauFordSiG1909-06-01RGBl1909, 449BauforderungssicherungsgesetzGesetz über die Sicherung der BauforderungenStandZuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.7.2009 I 2436(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.10.2008 I 2022 mWv 1.1.2009
BauFordSiG010Erster AbschnittAllgemeine Sicherungsmaßregeln
BauFordSiG§ 1(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.
(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.
(3) Baugeld sind Geldbeträge, 1.die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder2.die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.
(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.
BauFordSiG§ 2Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.
BauFordSiG§ 4-
BauFordSiG§ 7-
BauFordSiG§ 8-
BauFordSiG020Zweiter AbschnittDingliche Sicherung der
Bauforderungen
(+++ Zweiter Abschnitt: Nicht anwendbar, da die in § 9 vorgesehenen landesrechtlichen Bestimmungen über den Geltungsbereich des Zweiten Abschnitts nicht erlassen worden sind +++)
BauFordSiG020010Erster bis siebenter Titel
BauFordSiG(XXXX) §§ 9 bis 67(weggefallen)-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.