Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und legt fest, welche Behördenleiter Disziplinarbefugnisse haben.
Was es regelt
- Die Benennung der direkt unterstellten Dienstvorgesetzten im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes.
- Die Übertragung von Befugnissen zur Festsetzung von Dienstbezügekürzungen, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen.
- Die Übertragung der Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamte.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
- Die Präsidenten und Präsidentinnen von sechs spezifischen Bundesanstalten und -ämtern.
Eckpunkte
- Die Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und der Bundesnetzagentur sind direkt nachgeordnete Dienstvorgesetzte.
- Diese Dienstvorgesetzten dürfen Dienstbezüge bis zum Höchstmaß kürzen, Beamte zurückstufen oder aus dem Beamtenverhältnis entfernen.
- Ausgenommen von diesen Befugnissen sind Personen, die mit der stellvertretenden Leitung einer Behörde beauftragt sind.
- Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamte wird auf die genannten Dienstvorgesetzten übertragen, ausgenommen sind frühere Behördenleiter.
📄 Gesetzestext
BMinWKBDGAnO2024-08-14BGBl. I2024, Nr. 269Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und KlimaschutzSonstErsetzt AnO 2031-4-30 v. 26.6.2009 I 2051 (BMinWiTBDGAnO 2009) (+++ Textnachweis ab: 27.8.2024 +++)
BMinWKBDGAnOEingangsformelNach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, von denen § 34 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) neugefasst worden ist, und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz an:
BMinWKBDGAnOI.Die unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind: 1.die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,3.die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,4.die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,5.die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und6.die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
BMinWKBDGAnOII.Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Zurückstufung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind Befugnisse gegenüber den mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen.
BMinWKBDGAnOIII.Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 9. Juni 2009 (BGBl. I S. 1308).
BMinWKBDGAnOIV.Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nummer 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.
BMinWKBDGAnOV.Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26. Juni 2009 (BGBl. I S. 2051) nicht mehr anzuwenden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.