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Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die für öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhoben werden. Sie legt fest, welche Kosten für Auskünfte, die Herausgabe von Abschriften und die Einsichtnahme in Unterlagen anfallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
IFGGebVIFGGebV2006-01-02BGBl I2006, 6InformationsgebührenverordnungVerordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem InformationsfreiheitsgesetzStandGeändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 7.8.2013 I 3154 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++) IFGGebVEingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern: IFGGebV§ 1Gebühren und Auslagen(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. IFGGebV§ 2Befreiung und ErmäßigungAus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. IFGGebV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. IFGGebVAnlage(zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und AuslagenverzeichnisFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7Teil A GebührenNr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro1Auskünfte 1.1-mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei1.2-Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften30 bis 2501.3-Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 bis 5002Herausgabe 2.1-Herausgabe von Abschriften15 bis 1252.2-Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 bis 5003Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 bis 5004Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro Teil B AuslagenNr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 1.1-je DIN A4-Kopie0,101.2-je DIN A3-Kopie0,151.3-je DIN A4-Farbkopie5,001.4-je DIN A3-Farbkopie7,502Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,253Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.