Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenp
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von bestimmten Prüfungszeugnissen der Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen der Gesellenprüfung in verschiedenen Handwerksberufen. Sie stellt sicher, dass Absolventen dieser Schule in bestimmten Berufen dieselbe Anerkennung erhalten wie Gesellen.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Hiberniaschule Herne mit Gesellenprüfungszeugnissen.
- Die spezifischen Ausbildungsberufe, für die diese Gleichstellung gilt, einschließlich Fachrichtungen oder Schwerpunkten.
- Den Zeitraum, in dem die ausgestellten Prüfungszeugnisse gleichgestellt werden.
- Die Fortgeltung früherer Gleichstellungen.
Wen es betrifft
- Absolventen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne, die bestimmte Abschlussprüfungen abgelegt haben.
- Personen, die eine Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen anstreben oder abgelegt haben.
Eckpunkte
- Prüfungszeugnisse der Hiberniaschule Herne, die zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2026 erteilt wurden, werden gleichgestellt.
- Die Gleichstellung gilt für Abschlussprüfungen als Damenschneider/Damenschneiderin (Schwerpunkt: Damen), Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik), Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin (Schwerpunkt: Maschinenbau) und Tischler/Tischlerin.
- Ist eine Fachrichtung oder ein Schwerpunkt angegeben, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese.
- Frühere Gleichstellungen aus einer Verordnung von 1994, geändert 1998, bleiben weiterhin gültig.
Gesetzestext
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen AusbildungsberufenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom
- Oktober 2006 bis zum
- September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder staatlich anerkanntenHiberniaschule HerneAusbildungsberuf entsprechendAnlage A oder Anlage Bder Handwerksordnung,für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung alsDamenschneider/DamenschneiderinMaßschneider/MaßschneiderinSchwerpunkt:Damen (Gewerbe Nummer 19 derAnlage B Abschnitt 1"Damen- und Herrenschneider")Abschlussprüfung alsElektroniker/ElektronikerinFachrichtung:Energie- und GebäudetechnikElektroniker/ElektronikerinFachrichtung:Energie- und Gebäudetechnik imGewerbe Nummer 25 der Anlage A"Elektrotechniker"Abschlussprüfung alsFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:MaschinenbauFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16der Anlage A "Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung alsTischler/TischlerinTischler/Tischlerin im GewerbeNummer 27 der Anlage A "Tischler" Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§ 2Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Oktober 2006 in Kraft und am
- Oktober 2026 außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.