← Deutschland

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenp

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von bestimmten Prüfungszeugnissen der Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen der Gesellenprüfung in verschiedenen Handwerksberufen. Sie stellt sicher, dass Absolventen dieser Schule in bestimmten Berufen dieselbe Anerkennung erhalten wie Gesellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GlPrZHerneV2007-07-19BGBl I2007, 1481Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen AusbildungsberufenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1720AufhDie V tritt gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1384 mWv 1.10.2016 außer Kraft. Die Geltung der V ist durch § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 18.7.2016 I 1720 über den 30.9.2016 hinaus bis zum 1.10.2026 verlängert worden. (+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++) GlPrZHerneVEingangsformelAuf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: GlPrZHerneV§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder staatlich anerkanntenHiberniaschule HerneAusbildungsberuf entsprechendAnlage A oder Anlage Bder Handwerksordnung,für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung alsDamenschneider/DamenschneiderinMaßschneider/MaßschneiderinSchwerpunkt:Damen (Gewerbe Nummer 19 derAnlage B Abschnitt 1"Damen- und Herrenschneider")Abschlussprüfung alsElektroniker/ElektronikerinFachrichtung:Energie- und GebäudetechnikElektroniker/ElektronikerinFachrichtung:Energie- und Gebäudetechnik imGewerbe Nummer 25 der Anlage A"Elektrotechniker"Abschlussprüfung alsFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:MaschinenbauFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16der Anlage A "Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung alsTischler/TischlerinTischler/Tischlerin im GewerbeNummer 27 der Anlage A "Tischler" Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. GlPrZHerneV§ 2Fortgeltung von GleichstellungenDie Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort. GlPrZHerneV§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft. (2) GlPrZHerneVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.