Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Teile von Kreuzungsanlagen zwischen Bundesfernstraßen und anderen Straßen zu welcher Straße gehören, insbesondere für die Unterhaltungspflicht. Sie legt fest, welche Elemente bei höhengleichen Kreuzungen sowie bei Über- und Unterführungen als Teil der Bundesfernstraße oder der kreuzenden Straße gelten.
Was es regelt
- Die Bestandteile von höhengleichen Kreuzungen im Zuge von Bundesfernstraßen.
- Die Bestandteile von Über- und Unterführungen (Kreuzungsbauwerke).
- Die Zuordnung von Verbindungsarmen zwischen Bundesfernstraßen und kreuzenden Straßen.
- Die Anwendung der Regeln auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, die von verschiedenen Trägern unterhalten werden, und auf Einmündungen.
Wen es betrifft
- Den Baulastträger der Bundesfernstraße.
- Die Baulastträger der kreuzenden Straßen.
Eckpunkte
- Bei höhengleichen Kreuzungen gehören befestigte Fahrstreifen, Verkehrszeichen und -einrichtungen, Geh- und Radwege (soweit sie mit der kreuzenden Straße zusammenhängen), Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern sowie Lichtzeichenanlagen zur Kreuzungsanlage, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat.
- Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
- Zum Kreuzungsbauwerk bei Über- und Unterführungen gehören Widerlager, Pfeiler und der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, aber nicht die Straßendecke, Entwässerungsrinnen und Einläufe.
- Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zur Bundesfernstraße und enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße oder am Anfang der Eckausrundungen bei Abbiege- oder Einfädelstreifen.
Gesetzestext
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1976 +++)
§ 1Höhengleiche Kreuzungen
§ 2Über- und Unterführungen
§ 3Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
§ 4Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen
Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße gilt.
§ 5Einmündungen
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.
§ 6Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesfernstraßengesetzes auch im Land Berlin.