Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke. Sie stellt sicher, dass für diese Versuchsstrecke ähnliche Regeln wie für andere Bergbaubetriebe gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung spezifischer Paragraphen des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke.
- Übergangsregelungen für Betriebspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.
- Übergangsregelungen für die Bestellung und Benennung verantwortlicher Personen.
Wen es betrifft
- Betreiber der Bergbau-Versuchsstrecke.
- Verantwortliche Personen, die in der Bergbau-Versuchsstrecke tätig sind.
Eckpunkte
- Die §§ 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberggesetzes gelten entsprechend für die Bergbau-Versuchsstrecke.
- Betriebspläne müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
- Verantwortliche Personen müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung bestellt und der zuständigen Behörde namhaft gemacht werden.
- Alte Betriebspläne und bereits bestellte verantwortliche Personen können unter bestimmten Bedingungen weiterhin gültig sein.
Gesetzestext
Gesetzestext
Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-VersuchsstreckeStandGeändert durch Art. 3 V v. 10.8.2005 I 2452 Diese V wurde als Artikel 3 V v. 11.11.1982 I 1553
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1982 +++)
§ 1Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes
Für die Bergbau-Versuchsstrecke gelten die §§ 50 bis 74 und 145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberggesetzes entsprechend.
§ 2Übergangsregelung
(1)Die nach § 51 des Bundesberggesetzes für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Betriebspläne, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden sind und eine Laufzeit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus haben, gelten für die restliche Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne des Bundesberggesetzes zugelassen.
(2)Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erforderlich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter beschäftigt sind, nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Satz 1 Nr. 9 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen für die ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des § 59 des Bundesberggesetzes ändert.
§ 3
(weggefallen)