Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds 1, 2
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte.
Was es regelt
- Die Höhe der Abgabesätze in Euro pro Kilogramm für verschiedene Einwegkunststoffprodukte.
- Das Punktesystem für Leistungen, die aus dem Einwegkunststofffonds vergütet werden.
- Die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten, die die Einwegkunststoffabgabe zahlen müssen.
- Stellen, die Reinigungs-, Sammlungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungsleistungen erbringen und dafür Punkte aus dem Einwegkunststofffonds erhalten.
Eckpunkte
- Die Abgabesätze variieren stark, zum Beispiel 0,001 Euro pro 1 kg für bepfandete Getränkebehälter und 8,972 Euro pro 1 kg für Tabakprodukte mit Filtern.
- Das Punktesystem unterscheidet zwischen Leistungen innerorts und außerorts.
- Für die Reinigungsleistung Strecke innerorts gibt es 10,0 Punkte pro 1 Kilometer, außerorts 7,3 Punkte pro 1 Kilometer.
- Für die Entsorgungsleistung Abfallmenge gibt es sowohl innerorts als auch außerorts 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall.
Gesetzestext
Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des EinwegkunststofffondsDiese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14 Absatz 1 und des § 19 Absatz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124; 2023 I Nr. 183) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest.
§ 2Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm: 1.Lebensmittelbehälter 0,177,2.Tüten und Folienverpackungen 0,876,3.nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,4.bepfandete Getränkebehälter 0,001,5.Getränkebecher 1,236,6.leichte Kunststofftragetaschen 3,801,7.Feuchttücher 0,061,8.Luftballons 4,340,9.Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
§ 3Punktesystem des Einwegkunststofffonds
Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen: 1.für die Leistungen innerorts: a)Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,b)Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,c)Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche,d)Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,e)Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,f)Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und2.für die Leistungen außerorts: a)Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,b)Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,c)Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche,d)Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,e)Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.