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Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten *

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten fest, um eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe zu gewährleisten. Sie definiert spezifische technische Standards für Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste.

Was sie regelt

  • Die Mindestanforderungen an die Bandbreite für Internetzugangsdienste (Download und Upload).
  • Die Mindestanforderungen an die Bandbreite für Sprachkommunikationsdienste (Download und Upload).
  • Die maximale Latenz für Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste.
  • Die Definition von Latenz im Kontext dieser Verordnung.

Wen sie betrifft

  • Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste bereitstellen.
  • Nutzer, die ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten haben.

Eckpunkte

  • Internetzugangsdienste müssen regelmäßig mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde im Download und 5,0 Megabit pro Sekunde im Upload bieten.
  • Die Latenz für Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste darf höchstens 150,0 Millisekunden betragen.
  • Sprachkommunikationsdienste müssen regelmäßig mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde im Download und 64,0 Kilobit pro Sekunde im Upload bieten.
  • Die Verordnung ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit TelekommunikationsdienstenStandGeändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 447Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtli

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2022 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/1972 (CELEX Nr: 32018L1972) +++)

EingangsformelAuf Grund des § 157 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 13 des Gesetzes vom

  1. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Universaldienst-Übertragungsverordnung vom
  2. Dezember 2021 (BAnz AT 02.12.2021 V1), § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  3. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  4. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages:

§ 1Latenz

Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus 1.der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt, und2.der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt.

§ 2Anforderungen an den Internetzugangsdienst

Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1.Bandbreite a)im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;b)im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;2.Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

§ 3Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst

Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1.Bandbreite a)im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;b)im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;2.Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.