Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welches Service-Center der Generalzolldirektion für die Versorgung von Soldaten zuständig ist. Sie legt fest, wie die örtliche Zuständigkeit bestimmt wird und unter welchen Umständen ein Wechsel beantragt werden kann.
Was es regelt
- Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion für die Soldatenversorgung.
- Die Möglichkeit für Versorgungsempfänger, einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Service-Centern Düsseldorf und Stuttgart zu beantragen.
- Spezielle Zuständigkeitsregeln basierend auf der zuletzt zuständigen Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes für die Besoldungsbearbeitung.
- Übergangsregelungen für Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2013 Leistungen erhielten.
Wen es betrifft
- Versorgungsempfänger im Bereich der Soldatenversorgung.
- Ehemalige Berufssoldaten der ehemaligen Volksmarine der DDR und deren Hinterbliebene.
Eckpunkte
- Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center richtet sich nach der Anlage, die auf der zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständigen Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes basiert.
- Versorgungsempfänger können einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen dem Service-Center Düsseldorf und dem Service-Center Stuttgart beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen.
- Einem Antrag auf Wechsel ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
- Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhielten, ist das Service-Center Düsseldorf zuständig; für diejenigen, die Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhielten, ist das Service-Center Stuttgart zuständig.
📄 Gesetzestext
BMFSVZustAnOBMFSVZustAnO2013-09-13BGBl I2013, 3637BMF-Soldatenversorgungs-ZuständigkeitsanordnungAnordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 4.1.2016 I 31 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
BMFSVZustAnOEingangsformelNach § 2 Absatz 3 der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
BMFSVZustAnO§ 1(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.
(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
BMFSVZustAnO§ 2Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
BMFSVZustAnOAnlage(zu § 1 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3638)
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige StelleZuständiges Service-CenterBundesverwaltungsamt Außenstelle Hannover Hans-Böckler-Allee 16 30173 HannoverGeneralzolldirektion Service-Center Düsseldorf Hausanschrift: Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf Postanschrift: Postfach 30 10 54 40410 Düsseldorf Telefon: +49(0)2 11-95 90 Telefax: +49(0)2 11-9 59-21 87Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel Feldstraße 23 24106 KielBundesverwaltungsamt Außenstelle Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 DüsseldorfBundesverwaltungsamt Außenstelle Stuttgart Heilbronner Straße 186 70191 StuttgartGeneralzolldirektion Service-Center Stuttgart Hausanschrift: Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart Postanschrift: Postfach 10 52 61 70045 Stuttgart Telefon: +49(0)7 11-25 40-0 Telefax: +49(0)7 11-25 40-11 11Bundesverwaltungsamt Außenstelle Wiesbaden Moltkering 9 65189 WiesbadenBundesverwaltungsamt Außenstelle München Dachauer Straße 128 80637 MünchenBundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Prötzeler Chaussee 25 15344 Strausberg
Abweichend hiervon ist das Service-Center Stuttgart zuständig für ehemalige Berufssoldaten, die aus der ehemaligen Volksmarine der DDR übernommen wurden und von der Außenstelle Kiel Dienstbezüge erhalten haben, sowie ihre Hinterbliebenen.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:
Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.