Anordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welches Service-Center der Generalzolldirektion für die Versorgung von Soldaten zuständig ist. Sie legt fest, wie die örtliche Zuständigkeit bestimmt wird und unter welchen Umständen ein Wechsel beantragt werden kann.
Was es regelt
- Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion für die Soldatenversorgung.
- Die Möglichkeit für Versorgungsempfänger, einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Service-Centern Düsseldorf und Stuttgart zu beantragen.
- Spezielle Zuständigkeitsregeln basierend auf der zuletzt zuständigen Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes für die Besoldungsbearbeitung.
- Übergangsregelungen für Versorgungsempfänger, die bereits vor dem 1. Juli 2013 Leistungen erhielten.
Wen es betrifft
- Versorgungsempfänger im Bereich der Soldatenversorgung.
- Ehemalige Berufssoldaten der ehemaligen Volksmarine der DDR und deren Hinterbliebene.
Eckpunkte
- Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center richtet sich nach der Anlage, die auf der zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständigen Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes basiert.
- Versorgungsempfänger können einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen dem Service-Center Düsseldorf und dem Service-Center Stuttgart beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen.
- Einem Antrag auf Wechsel ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
- Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhielten, ist das Service-Center Düsseldorf zuständig; für diejenigen, die Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhielten, ist das Service-Center Stuttgart zuständig.
Gesetzestext
BMFSVZustAnOBMFSVZustAnO2013-09-13BGBl I2013, 3637BMF-Soldatenversorgungs-ZuständigkeitsanordnungAnordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 4.1.2016 I 31 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++) BMFSVZustAnOEingangsformelNach § 2 Absatz 3 der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an: BMFSVZustAnO§ 1
- Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger: Für Versorgungsempfänger, die bis zum
- Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfänger, die bis zum
- Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.