Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit bei Tabakpflanzen, um deren Ausbreitung zu verhindern. Sie verpflichtet Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen zur Meldung und Vernichtung befallener Pflanzen sowie zur Einhaltung weiterer Schutzmaßnahmen.
Was es regelt
- Die Meldepflicht bei Auftreten oder Verdacht der Blauschimmelkrankheit.
- Die Vernichtung befallener Tabakpflanzen und -reste.
- Die Entseuchung von Böden und Räumen, die zur Anzucht von Tabakpflanzen dienen.
- Das Freihalten von Grundstücken von Tabakpflanzen nach einem Befall.
- Das Verbot des Züchtens, Haltens und Arbeitens mit dem Blauschimmelpilz.
Wen es betrifft
- Verfügungsberechtigte von Tabakpflanzen.
- Besitzer von Tabakpflanzen.
Eckpunkte
- Das Auftreten oder der Verdacht der Blauschimmelkrankheit muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden, inklusive Standort, Umfang und Herkunft der Pflanzen (§ 1).
- Befallene oder verdächtige Tabaksämlinge müssen unverzüglich vernichtet werden (§ 2 Nr. 1).
- Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, müssen bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freigehalten werden (§ 2 Nr. 4).
- Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten (§ 3).
📄 Gesetzestext
BlauSchimmelV 19781978-04-13BGBl I1978, 502Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des TabaksStandZuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1988 +++)
BlauSchimmelV 1978EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 11 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591, 1976 I S. 1059) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
BlauSchimmelV 1978§ 1Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Blauschimmelkrankheit oder ihres Erregers, des Blauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam), unter Angabe des Standorts, des Umfangs des Bestandes und der Herkunft der Pflanzen unverzüglich zu melden.
BlauSchimmelV 1978§ 2Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, 1.vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten, 2.auf Anordnung der zuständigen Behördea)vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten, b)die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten, c)die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen, 3.den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind, 4.Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.
BlauSchimmelV 1978§ 3Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
BlauSchimmelV 1978§ 4Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von 1.§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 2.§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.
BlauSchimmelV 1978§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,2.entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,2a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,3.entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,4.entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,5.entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder6.einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
BlauSchimmelV 1978§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BlauSchimmelV 1978SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.