Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haus
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte zum 1. Juli 1983. Es legt fest, wie diese Renten aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage angepasst werden.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
- Die Berichtigung fehlerhafter Rentenanpassungen.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
Eckpunkte
- Renten und Altersgelder werden zum 1. Juli 1983 angepasst.
- Renten, die nach bestimmten Paragraphen der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden durch die allgemeine Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt.
- Andere Renten und Altersgelder werden um 5,59 Prozent erhöht.
- Fehlerhafte Anpassungen können bis zur nächsten Anpassung berichtigt werden, wobei eine Rückforderung überzahlter Beträge nicht stattfindet.
Gesetzestext
gesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983) Das Gesetz ist gem. Art. 38 Abs. 1 G v. 2
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1983 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1982 auf das Jahr 1983 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten und Altersgelder
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
§ 6Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.