Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland und ändert weitere Gesetze, die damit in Verbindung stehen. Es legt den Rahmen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung fest.
Was es regelt
- Die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung durch das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG).
- Änderungen an verschiedenen anderen Gesetzen, wie dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz.
- Beihilferechtliche Vorbehalte für Entschädigungen und Vergütungen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kohleanlagen.
- Das Inkrafttreten der verschiedenen Teile des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Betreiber von Kohlekraftwerken, insbesondere Braunkohleanlagen, die stillgelegt werden sollen.
- Behörden und Ministerien, die für die Umsetzung der Energiewende und die Genehmigung von Beihilfen zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen (§§ 44 und 45 KVBG) und zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung (§ 50 Absatz 1 Satz 2 KVBG) dürfen nur angewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt oder die Prüfung abgeschlossen ist.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie muss den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt machen.
- Das Gesetz trat vorbehaltlich einiger Ausnahmen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Einzelne Artikel traten zu spezifischen Daten in Kraft, z.B. Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021, und Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023.
Gesetzestext
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer GesetzeStand
Art. 3G v. 25.11.2025 I Nr. 283 (+++ Textnachweis ab: 14.8.2020 +++) Art. 1: KVBG 754-31Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften
Art. 7 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb: Aufgeh.
Art. 23Nr.
1 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3138Art. 7 Nr. 28: Aufgeh.
Art. 23Nr. 1 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3138Art. 10: Beihilferechtlicher Vorbehalt
Art. 11: InkrafttretenArt. 11 Abs. 3: Aufgeh.
Art. 23Nr. 2 G v. 21.12.2020 I 3138 (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 25.11.2025 I Nr. 283 +++) Kohle
AusGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: KohleAusGInhaltsübersichtArtikel 1Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)Artikel 2Änderung des Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzesArtikel 3Änderung des EinkommensteuergesetzesArtikel 4Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesArtikel 5Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-GebührenverordnungArtikel 6Änderung des Erneuerbare-Energien-GesetzesArtikel 7Änderung des Kraft-Wärme-KopplungsgesetzesArtikel 8Änderung der KWK-AusschreibungsverordnungArtikel 9Änderung des Sechsten Buches SozialgesetzbuchArtikel 10Beihilferechtlicher VorbehaltArtikel 11Inkrafttreten KohleAusGArt 1Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) KohleAusG(XXXX) Art 2 bis 9Änderungsvorschriften KohleAusGArt 10Beihilferechtlicher VorbehaltDie Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt
Artikel 2des Gesetzes vom 25.
November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung
die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt. KohleAusGArt 11Inkrafttreten