Solidaritätszuschlaggesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erhebung eines Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Es legt fest, wer diesen Zuschlag zahlen muss und wie er berechnet wird.
Was es regelt
- Die Erhebung eines Solidaritätszuschlags.
- Wer abgabepflichtig ist.
- Die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag.
- Die Höhe des Zuschlags (Tarifvorschriften).
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die einkommensteuerpflichtig sind.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die körperschaftsteuerpflichtig sind.
Eckpunkte
- Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
- Die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist die festgesetzte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992.
- Der Solidaritätszuschlag beträgt 3,75 vom Hundert oder 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, abhängig von der Art der Steuer.
- Bei Doppelbesteuerungsabkommen wird eine Steuerermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag bezogen.
Gesetzestext
SolZG1991-06-24BGBl I1991, 1318SolidaritätszuschlaggesetzStandGeändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297 Das G wurde als Art. 1 d. G v. 24.6.1991 I 1318 (SolG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1991 +++)
§ 1Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
§ 2Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind 1.natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, 2.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind, es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.
§ 3Bemessungsgrundlage
- Juli 1991 bis
- Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992; 4.soweit Lohnsteuer zu erheben ist:nach der Lohnsteuer, diea)vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem
- Juni 1991 und vor dem
- Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, b)von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem
- Juni 1991 und vor dem
- Juli 1992 zufließen; 5.soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992; 6.soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:nach der im Zeitraum vom
- Juli 1991 bis
- Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer; 7.soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:nach dem im Zeitraum vom
- Juli 1991 bis
- Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
§ 4Tarifvorschriften
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert,
- des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
§ 5Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.