Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welches deutsche Bundesland für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausbildungsförderung (BAföG) für Studierende zuständig ist, die im Ausland studieren. Die Zuständigkeit hängt davon ab, in welchem Land sich die Ausbildungsstätte befindet.
Was es regelt
- Die örtliche Zuständigkeit von Ämtern für Ausbildungsförderung.
- Die Zuordnung von Ländern und Regionen zu bestimmten deutschen Bundesländern für BAföG-Anträge.
- Den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung für Bewilligungszeiträume.
- Die Fortführung der Zuständigkeit bei der Bildung neuer Staaten.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte im Ausland besuchen.
- Die Ämter für Ausbildungsförderung der deutschen Bundesländer.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland wird durch das Bundesland bestimmt, in dem die Ausbildungsstätte liegt.
- Zum Beispiel ist das Land Baden-Württemberg zuständig für Ausbildungsstätten in Asien (mit Ausnahmen), Spanien oder der Türkei.
- Das Land Bayern ist zuständig für Liechtenstein, Österreich oder die Schweiz.
- Die Verordnung gilt für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im AuslandStandGeändert durch Art. 1 V v. 19.10.2011 I 2098
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom
- Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Örtliche Zuständigkeit
(1)Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist 1.in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,2.in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,3.in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,4.in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,5.in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,6.in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,7.in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,8.in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,9.in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,10.Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,11.in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,12.in Malta oder Portugaldurch das Saarland,13.in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,14.in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,15.in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,16.in Kanadadurch das Land Thüringen.
(2)Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
§ 2Zeitlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem
- Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem
- März 2004 und dem
- Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum
- Dezember 2011 geltenden Fassung.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.