Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Pauschale, wenn Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Eintreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen beauftragt werden. Sie legt fest, wie diese Pauschale berechnet, wann sie fällig wird und wie die Abrechnung erfolgt.
Was es regelt
- Die Höhe der Vollstreckungspauschale.
- Den Zeitpunkt, wann die Verpflichtung zur Zahlung dieser Pauschale entsteht.
- Das Verfahren zur Abrechnung und Rechnungsstellung der Pauschale.
- Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags.
Wen es betrifft
- Behörden, die die Bundesfinanzverwaltung mit der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen beauftragen (Anordnungsbehörden).
- Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, die die Vollstreckung durchführen.
Eckpunkte
- Die Vollstreckungspauschale beträgt 9 Euro.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschale entsteht, sobald die Anordnung zur Vollstreckung an die Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird.
- Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch ein oder mehrere Hauptzollämter und wird bis zum 31. März des Folgejahres versandt.
- Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem die Rechnung der Anordnungsbehörde zugegangen ist.
Gesetzestext
Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderung
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2014 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 19a Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum
- Juli 2014 und dem
- Dezember 2016 bestimmt. Für jede weitere Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre zu Grunde gelegt.
§ 2Entstehung
Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird. Eine spätere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.
§ 3Abrechnungsverfahren
§ 4Fälligkeit
Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.